Informationen zur Hepatitis A
In Ländern mit hohen Hygienestandards ist Hepatitis A seltener. Fast die Hälfte der Erkrankten in Deutschland hat sich im Ausland angesteckt (Reise-Hepatitis).
Was verursacht diese Erkrankung?
Hepatitis A ist eine durch Hepatitis-A-Viren verursachte Leberentzündung. Der Erreger wird über den Darm ausgeschieden.
Welche Symptome können auftreten?
Die Erkrankten sind appetitlos, können Bauchschmerzen sowie Erbrechen und ein allgemeines Krankheitsgefühl haben. Nach einigen Tagen können Juckreiz auftreten und Haut sowie Augenbindehaut gelblich werden (Ikterus). Bei Kindern verläuft die Erkrankung meist milde oder auch asymptomatisch. Die meisten Erkrankten erholen sich innerhalb von 2 – 3 Monaten vollständig.
Wie erfolgt die Ansteckung und wie lange ist man infektiös?
Die Ansteckung erfolgt von Mensch zu Mensch durch Kontakt- und Schmierinfektion, wie z.B. durch enge Körperkontakte, aber auch durch kontaminierte Lebensmittel, Wasser oder Gebrauchsgegenstände.
Die Ansteckungsfähigkeit besteht 1 - 2 Wochen vor Krankheitsbeginn bis ca. 1 Woche nach Krankheitsbeginn. Infizierte Kleinkinder können das Virus u. U. über mehrere Monate im Stuhl ausscheiden.
Wie lange dauert es bis zum Ausbruch der Krankheit?
Welche Therapien gibt es?
Welche allgemeinen Verhaltensmaßnahmen werden empfohlen?
In der häuslichen Umgebung ist auf eine gute und gründliche Händehygiene durch die infizierte Person und den Kontaktpersonen insbesondere nach Toilettenbenutzung und vor Zubereitung von Lebensmitteln zu achten. Eine gemeinsame Nutzung von Handtüchern sollte vermieden werden. Eine häufige und gründliche Reinigung der Oberflächen, insbesondere im Bad mit haushaltsüblichen Reinigungsmitteln ist anzuraten.
Ist die Krankheit meldepflichtig?
Der Verdacht, die Erkrankung und der Labornachweis sind dem Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden zu melden.
Magen-Darm-Erkrankungen sind auch bei Verdacht meldepflichtig, wenn
- die betroffene Person Umgang mit Lebensmitteln hat
- oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeitet
- sowie bei 2 oder mehr Erkrankungen, bei denen ein Zusammenhang vermutet wird.
Was gilt in Gemeinschaftseinrichtungen?
Erkrankte, Krankheitsverdächtige oder Ausscheider dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben. Entsprechend dürfen auch die in diesen Einrichtungen Betreuten mit Hepatitis A oder Verdacht auf Hepatitis A die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Dies gilt auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist.
Betroffene müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich über die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht (auch innerhalb der Wohngemeinschaft) informieren.
Benachrichtigungspflicht: Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
- in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Hepatitis-A erkrankt sind,
- oder der Verdacht besteht,
- oder wenn in den Wohngemeinschaften der in ihrer Einrichtung betreuten oder betreuenden Personen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf Hepatitis A aufgetreten ist.
Eine Wiederzulassung kann erfolgen, wenn nach ärztlichem Urteil (mündlich oder schriftlich) eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.
Die Wiederzulassung in eine Gemeinschaftseinrichtung ist möglich
- 2 Wochen nach Auftreten der ersten klinischen Symptome bzw. 1 Woche nach Auftreten des Ikterus (Gelbsucht).
- Bei Kindern und Kleinkindern sollte bei Wiederzulassung die entsprechende Hygienekompetenz berücksichtigt werden, da das Virus auch länger ausgeschieden werden kann.
Kontaktpersonen können Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, wenn die Personen
- über eine ausreichende, dokumentierte Immunität zur Zeit der Ansteckungsfähigkeit verfügen,
- oder 30 Tage nach letztem infektionsrelevanten Kontakt der Gemeinschaftseinrichtung ferngeblieben sind,
- oder 2 Wochen nach einer postexpositionellen Impfung.
Ausnahmen sind möglich, wenn Einhaltung erforderlicher Hygienemaßnahmen sicher gewährleistet werden kann.
Welche Regelungen gelten für Arbeiten mit Lebensmitteln?
Nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes dürfen Personen, die an Hepatitis A erkrankt oder dessen verdächtig sind, nicht tätig sein oder beschäftigt werden
- beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter (in § 42 Abs. 2 IfSG genannter) Lebensmittel (§ 42 IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)), wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
- in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Das Tätigkeitsverbot gilt für mindestens 2 Wochen nach Auftreten der ersten Symptome bzw. für mindestens 1 Woche nach Auftreten des Ikterus.
Kontaktpersonen sollten besonders sorgfältig auf Hygiene und auf das Auftreten von Krankheitszeichen achten.
Wie kann ich mich gegen eine Ansteckung schützen?
Eine Impfung gegen Hepatitis A ist möglich und sollte bei Personen mit engem Kontakt zu Erkrankten oder erhöhtem beruflichem Risiko oder bei Reisen in betroffene Gebiete erfolgen.
Kann man mehrmals erkranken?
Was ist sonst noch wichtig?
Auf Reisen in Gebiete, in denen Hepatitis A verbreitet ist, sollte auf eine sorgfältige Hände- und Sanitärhygiene sowie auf eine gute Lebensmittelhygiene geachtet werden.