Abgeschlossenheitsbescheinigung
Erläuterung
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung betrifft ein Grundstück und ist erforderlich
a) für die Bildung von Sondereigentum
> an Wohnungen (Wohnungseigentum)
> an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) - z. B. Läden, Büros, Garagen
> an Terrassen, Grundstücks- / Gartenanteilen, oberirdischen Stellplätzen und Stellplätzen in Mehrfachparkanlagen
b) für die Bestellung
> eines Dauerwohnrechts (Recht zur Nutzung einer Wohnung)
> eines Dauernutzungsrechts (Recht zur Nutzung nicht zu Wohnzwecken dienender Räume)
Sie kann nur dann ausgestellt werden, wenn die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in sich abgeschlossen sind. Sie bezieht sich immer auf Aufteilungspläne, die die bestehenden oder zu errichtenden Gebäude des betroffenen Grundstücks aufzeigen. Terrassen, Grundstücks- / Gartenanteile, oberirdische Stellplätze und Stellplätze in Mehrfachparkanlagen müssen im Aufteilungsplan mit Maßangaben bestimmt sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die Grundlage für die notarielle Urkunde zur Begründung von Wohnungseigentum, Teileigentum, Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht. Zur rechtswirksamen Begründung dieser Rechtsformen bedarf es der Eintragung im Grundbuch.
Formular
Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
[PDF, 157 kB » Formulardaten und Datenschutz]