Förderung bedarfsgerechter Pflegeeinrichtungen
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind grundsätzlich per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
In Zulassungs- und Führerscheinangelegenheiten serfolgt die Terminvereinbarung online.
Um der Hinwirkungsverpflichtung gerecht zu werden, erließ der Landkreis Starnberg 1997 erstmals Richtlinien zur Förderung von ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen. Mit Inkrafttreten des AGSG wurden die Förderrichtlinien im Jahr 2007 (letzte Aktualisierung 2002) den gesetzlichen Änderungen angepasst. Mit Wirkung vom 01.01.2019 wurden die Richtlinien sowohl
redaktionell als auch inhaltlich erneut angepasst.
Gemäß Art. 74 Absatz 1 Satz 2 AGSG kann sich der Landkreis gegenwärtig an der Finanzierung bedarfsgerechter Pflegeeinrichtungen nach pflichtgemäßen Ermessen und nach Maßgabe der im Kreishaushalt bereitgestellten Mittel beteiligen.