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Förderung bedarfsgerechter Pflegeeinrichtungen



Um der Hinwirkungsverpflichtung gerecht zu werden, erließ der Landkreis Starnberg 1997 erstmals  Richtlinien zur Förderung von ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen. Mit Inkrafttreten des AGSG wurden die Förderrichtlinien im Jahr 2007 (letzte Aktualisierung 2002) den gesetzlichen Änderungen angepasst. Mit Wirkung vom 01.01.2019 wurden die Richtlinien sowohl
redaktionell als auch inhaltlich erneut angepasst.

Gemäß Art. 74 Absatz 1 Satz 2 AGSG kann sich der Landkreis gegenwärtig an der Finanzierung bedarfsgerechter Pflegeeinrichtungen nach pflichtgemäßen Ermessen und nach Maßgabe der im Kreishaushalt bereitgestellten Mittel beteiligen.

Zuständige Stelle

Persönliche Sozialhilfe
Team 222

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77306
08151 148-11614
soziales@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/222

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr