beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Mit dem sog. Beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden mit Aufenthalt im Ausland die Möglichkeit geschaffen, dass Verfahren zur Erteilung eines Einreisevisum einschließlich ggf. dem Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation zu beschleunigen.
Im Regelfall beantragt der zukünftige Arbeiter / die zukünftige Arbeitgeberin in Vollmacht für den/die im Ausland wohnhaften Ausländer/in das Verfahren nach § 81a AufenthG im Bundesgebiet bei der zuständigen Behörde. Dazu schließt der Bevollmächtigte mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung, für welche bei Abschluss der Vereinbarung eine Gebühr von 411 EUR fällig wird. Zu beachten ist, dass durch den Abschluss der Vereinbarung kein Erfolg für die tatsächliche Erteilung des Einreisevisum gewährleistet ist.
Zuständige Behörde:
Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der zukünftige Arbeitseinsatzort sein wird
oder
Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF)
Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften - Regierung von Mittelfranken (bayern.de)
Die Ausländerbehörde Starnberg empfiehlt sich an die ZSEF zuwenden, da die ZSEF über umfangreiche Erfahrungen im Verfahren selbst sowie im Bereich der Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen verfügt.
» Hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen empfehlen wir, sich dringend im Vorfeld mit einer Anerkennungsberatungsstelle in Verbindung zu setzen.