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Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
Die Anforderungen zur Begrenzung der Schadstoffemissionen in der Luft aus mittelgroßen Feuerungsanlagen, d. h. genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Bereich von 1 MW bis weniger als 50 MW Feuerungswärmeleistung oder genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen im Bereich von weniger als 1 MW Feuerungswärmeleistung sowie Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen, sind in einer einzigen Verordnung (44. BImSchV) zusammengefasst und an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst worden. Die 44. BImSchV beinhaltet Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe Schwefeloxide (SO2), Stickoxide (NO2), Staub, Formaldehyd, Ammoniak (NH3), Gesamt-C (organische Kohlenstoffverbindung) und Vorgaben zu deren Messungen und Überwachungen.
Vor Inbetriebnahme sind im Rahmen der eigenverantwortlichen Dokumentation des Betreibers mittelgroße Feuerungsanlagen beim Landratsamt Starnberg anzuzeigen. Bestehende Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung sind entsprechend bis zum 01.12.2023 beim Landratsamt Starnberg anzuzeigen. Im Anlagenregister werden alle registrierten Feuerungsanlagen mit den in Anlage 1 der 44. BImSchV aufgelisteten Informationen geführt und veröffentlicht.