Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
Die 44. BImSchV regelt – unabhängig vom verwendeten Brennstoff – die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
- genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt
- genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt und
- gemeinsamen Feuerungsanlagen im Sinne von § 4 der Verordnung, wenn die Feuerungswärmeleistung mindestens 1 Megawatt beträgt. Liegt die Leistung über 50 Megawatt und fällt die gemeinsame Feuerungsanlage unter die Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV), so hat diese Vorrang.
Die 44. BImSchV beinhaltet Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe Schwefeloxide (SO2), Stickoxide (NO2), Staub, Formaldehyd, Ammoniak (NH3), Gesamt-C (organische Kohlenstoffverbindung) und Vorgaben zu deren Messungen und Überwachungen.
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Neue mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen müssen vor der Inbetriebnahme beim Landratsamt Starnberg angezeigt werden.
Bestehende Anlagen waren bis spätestens 01.12.2023 anzuzeigen.
Bestehende Anlagen sind Anlagen, die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden oder Anlagen, für die vor dem 19.12.2017 nach § 4 oder § 16 BImSchG eine Genehmigung erteilt wurde, sofern sie bis spätestens 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden.
Daneben sind auch emissionsrelevante Änderungen von anzeigepflichtigen Feuerungsanlagen vor ihrer Durchführung sowie ein Betreiberwechsel und die endgültige Stilllegung einer Anlage anzuzeigen.