FAQ
Was sind die Voraussetzungen um die Zuwendung zu erhalten?
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur Ersatzbeschaffung von durch das Hochwasserereignis zerstörter oder unbrauchbar gewordener Haushaltsgegenstände verwendet werden. VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung
Antrag, Bewilligung, Auszahlung
Für die Anträge sind die hierfür vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat entworfenen Muster zu verwenden. Der Zuwendungsantrag ist zugleich Auszahlungsantrag und Verwendungsbestätigung.
Der Antrag ist einzureichen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Bewilligungsstelle). Die Bewilligungsstelle prüft den Antrag. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erlässt sie den Förderbescheid und zahlt die Soforthilfe aus.
Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
Zuwendungsfähig sind alle zur Ersatzbeschaffung des Hausrats not-wendigen Ausgaben.
Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 5.000 €. War Versicherungs-schutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 2.500 €.
Bis wann muss der Antrag eingereicht werden?
Die Anträge müssen bis spätestens 30. September 2024 eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Wie muss der Antrag eingereicht werden?
Anträge reichen Sie bitte vollständig und persönlich ausgefüllt im LRA an der Hauptinformation zu den regulären Servicezeiten ( Mo, Di von 08:00 bis 16:00 Uhr, Mi, Fr von 08:00 bis 14:00 Uhr und Do von 08:00 bis 18:00 Uhr) ein.
Zur Überprüfung Ihrer Identität ist es notwendig, das Formular selbst abzugeben und ein gültiges Ausweisdokument mitzubringen.
Verwendungsbestätigung, Prüfung
Der Zuwendungsantrag ist zugleich Verwendungsbestätigung, ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht vorzulegen.
Bei der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ ist kein gesonderter Schadensnachweis zu führen; es reicht die im Antrag vorgesehene An-gabe des (voraussichtlichen) Schadens sowie die Versicherung, dass Schäden in dieser Höhe entstanden sind und die Mittel zur Schadens-beseitigung verwendet werden.
Bei der Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ ist der Gebäudeschaden durch Öl als solcher nachzuweisen. Im Zeitpunkt der Antrag-stellung reicht die Vorlage von Kostenvoranschlägen aus, nach Beseitigung der Schäden sind die entsprechenden Rechnungen vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde prüft nach Bewilligung stichprobenartig oder bei begründetem Verdacht, ob aufgrund von Versicherungsleistungen eine Überkompensation entstanden ist. Hierfür kann sie ergänzende Unterlagen, etwa Kontoauszüge, Schadensaufstellung oder Kaufbelege beim Zuwendungsempfänger anfordern.
Wer bekommt die Soforthilfe »Haushalt/Hausrat«?
Zuwendungsempfänger sind private Haushalte, die durch die Naturkatastrophen Ende Mai / Anfang Juni 2024 einen Schaden erlitten haben.
Als Zuwendungsempfänger können sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer des Anwesens in Frage kommen.
Wer bekommt die Soforthilfe »Ölschäden an Gebäuden«?
Zuwendungsempfänger sind Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte privat genutzter oder nicht gewerblich vermieteter Wohngebäude.