Seiteninhalt

Wenn Ihr Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gem. § 30 Abs. 1 BauGB gelegen ist (gilt nicht für Sonderbauten gem. Art. 2 Abs. 4 BayBO) und die Voraussetzungen des Art. 58 BayBO bzw. alle Festsetzungen des Bebauungsplans erfüllt, ist zwingend das Freistellungsverfahren zu beantragen. Es besteht für den Bauherrn insoweit kein Wahlrecht. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gem. Art 59 BayBO wird im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nur dann durchgeführt, wenn eine Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB oder eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 oder 3 BauGB von einer oder mehrerer Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt wird oder die Gemeinde die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens beantragt.

Zuständige Stelle

Landratsamt Starnberg

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg
in Karte anzeigen

08151 148-770
08151 148-11292
info@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/

Anreiseinformationen

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr