Fördervoraussetzung für eine Kindertageseinrichtung ist u.a. der Einsatz von qualifiziertem Personal, dies sind pädagogische Fach- oder Ergänzungskräfte.
Pädagogische Fachkräfte sind grundsätzlich Personen mit einer fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachgewiesen wird (§ 16 Abs. 1 AVBayKiBiG). Zu den pädagogischen Fachkräften zählen:
- staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher
- staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen
- staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
- staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger
- staatlich anerkannte Heilpädagoginnen bzw. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen B.A.
- Personen mit einer Gleichwertigkeitsfeststellung zu den zuvor genannten Berufen
Pädagogische Ergänzungskräfte sind hingegen Personen mit einer mindestens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten, abgeschlossenen Ausbildung (§ 16 Abs. 4 AVBayKiBiG). Zu den pädagogischen Ergänzungskräften zählen:
- staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger
- Personen mit einer Gleichwertigkeitsfeststellung zu dem zuvor genannten Beruf sowie
- Personen, die ein Berufspraktikum im Rahmen der Erzieherausbildung an einer Fachakademie für Sozialpädagogik absolvieren.
Darüber hinaus ist eine Einzelfallgenehmigung für alle Personengruppen entbehrlich, die in der vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) erlassenen Allgemeinverfügung benannt sind. Diese wurde im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht (https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2024/34/baymbl-2024-34.pdf) und trat am 18. Januar 2024 in Kraft.
Für alle anderen inländischen und alle ausländischen Qualifikationen muss der Träger einen Antrag auf Personalzustimmung gem. § 16 AVBayKiBiG stellen.
Die Personalzustimmung über § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG ist eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die die entsprechenden individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Kindertageseinrichtung berücksichtigt.
Im Antrag auf Einzelfallgenehmigung hat der Träger fachlich fundiert zu begründen, weshalb trotz Abweichens von §16 Abs. 2 bzw. 4 AVBayKiBiG die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt ist.
Für die Beurteilung der Qualifikationen soll die vom Bay. Landesjugendamt veröffentlichte Liste bereits geprüfter Berufe herangezogen werden (vgl. § 16 Abs. 6 Satz 2).
Die „Kita-Berufeliste“ des Bayerischen Landesjugendamtes führt eine Vielzahl von Qualifikationen aus dem In- und Ausland auf, die für den Einsatz in Kindertageseinrichtungen bereits überprüft wurden.
Diese Liste ist als Orientierungshilfe zu verstehen: Kita - Berufeliste (Zentrum Bayern Familie und Soziales)
Das pädagogische Personal muss über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen, um die Bildungs- und Erziehungsziele nach dem BayKiBiG umsetzen zu können.
Der Nachweis über die deutschen Sprachkenntnisse entsprechend Level B2 nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen muss spätestens 6 Monate nach Beginn der Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.
Für zwei- und mehrsprachige Einrichtungen gibt es abweichende Bestimmungen.
Es liegt im Verantwortungsbereich des Trägers, mindestens für ein ausgewogenes Verhältnis der Fachkräfte im Sinne des § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG und Fachkräften nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG zu sorgen, um die Umsetzung der Bildungsziele und des Bildungsverständnisses nach dem BayKiBiG sicher zu stellen.
Konkret bedeutet dies, dass maximal die Hälfte der pädagogischen Fach- und Ergänzungskräfte über eine Sondergenehmigung eingesetzt werden dürfen. Mindestens die Hälfte des Personals muss eine klassische Ausbildung vorweisen.
Uneingeschränkte Eignung einer ausländischen Qualifikation kann über ein Anerkennungsverfahren zur Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses erlangt werden.
Pädagogisches Personal - KITA-Berufeliste | Bayerisches Landesjugendamt BLJA
Voraussetzung für die Übernahme der Leitungsfunktion (§16 Abs. 3 AVBayKiBiG):
- Dreijährige praktische pädagogischeTätigkeit in einer Kindertageseinrichtung.
- Bereits vor Antritt der Tätigkeit als Leitung soll eine Qualifikation für Leitungskräfte absolviert werden.
Orientierung hierfür finden Sie in den vom Institut für Frühpädagogik und Medienkompetenz herausgegebenen Qualitätsstandards (PDF): Gemeinsame Qualitätsstandards für Leitungsweiterbildungen
Neu ist, dass die Leitung nicht zwingend pädagogische Fachkraft sein muss.
Weiterbildungsoffensive des StMAS: Fort- und Weiterbildung für Fachkräfte in der Kinderbetreuung