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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird, im Gegensatz zu anderen Sozialhilfeleistungen, nur auf Antrag gewährt. Sie müssen den Antrag bei dem für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Sozialamt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Über das Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid (Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid).

Die Grundsicherung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt.

Erstbewilligung: 

Die Auszahlung beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde oder in dem die Voraussetzungen (z. B. Erreichen des Renteneintrittsalters) eingetreten sind und mitgeteilt wurden.

Änderung: 

Änderungen zugunsten des Berechtigten werden ab dem Ersten des Monats angerechnet, in dem die Änderung eintritt bzw. gemeldet wird. Bekommt der Berechtigte infolge der Änderung weniger Leistungen, beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.

Nach Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beginnt die Auszahlung am Ersten des Folgemonats.

Zuständige Stelle

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82319 Starnberg
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Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

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