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Erkrankte, Krankheitsverdächtige oder Ausscheider dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben. Entsprechend dürfen auch die in diesen Einrichtungen Betreuten mit Hepatitis A oder Verdacht auf Hepatitis A die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Dies gilt auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist.

Betroffene müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich über die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht (auch innerhalb der Wohngemeinschaft) informieren.

Benachrichtigungspflicht: Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

  • in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Hepatitis-A erkrankt sind,
  • oder der Verdacht besteht,
  • oder wenn in den Wohngemeinschaften der in ihrer Einrichtung betreuten oder betreuenden Personen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf Hepatitis A aufgetreten ist.

Eine Wiederzulassung kann erfolgen, wenn nach ärztlichem Urteil (mündlich oder schriftlich) eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.

Die Wiederzulassung in eine Gemeinschaftseinrichtung ist möglich

  • 2 Wochen nach Auftreten der ersten klinischen Symptome bzw. 1 Woche nach Auftreten des Ikterus (Gelbsucht).
  • Bei Kindern und Kleinkindern sollte bei Wiederzulassung die entsprechende Hygienekompetenz berücksichtigt werden, da das Virus auch länger ausgeschieden werden kann.

Kontaktpersonen können Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, wenn die Personen

  • über eine ausreichende, dokumentierte Immunität zur Zeit der Ansteckungsfähigkeit verfügen,
  • oder 30 Tage nach letztem infektionsrelevanten Kontakt der Gemeinschaftseinrichtung ferngeblieben sind,
  • oder 2 Wochen nach einer postexpositionellen Impfung.

Ausnahmen sind möglich, wenn Einhaltung erforderlicher Hygienemaßnahmen sicher gewährleistet werden kann.

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