- beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter (in § 42 Abs. 2 IfSG genannter) Lebensmittel (§ 42 IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de), wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
- in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Es besteht ein sofortiges Tätigkeitsverbot.
Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ist frühestens 48 Stunden nach Abklingen der Symptome möglich.
In den folgenden 4 - 6 Wochen ist die Hände- und Toilettenhygiene besonders sogfältig zu beachten, da die Virusausscheidung über den Stuhl noch über Wochen nach Abklingen der Symptome erfolgen kann.