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Wer soll nicht in das Jugendschöffenamt berufen werden?

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden
  • Personen, die nicht im Landkreis Starnberg wohnen
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
  • der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer u. w.

Zuständige Stelle

Landratsamt Starnberg

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg
in Karte anzeigen

08151 148-770
08151 148-11292
info@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/

Anreiseinformationen

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr