Seiteninhalt

Angebote des Zentrum Bayern Familie und Soziales

Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr

Für den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) sieht das Schwerbehindertenrecht mehrere Optionen vor, abhängig vom Ausmaß der Behinderung. Die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung),
B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson), H (Hilflosigkeit/Schwerpflegebedürftigkeit), Gl (Gehörlosigkeit), Bl (Blindheit) berechtigen zur Freifahrt in der 2. Klasse von Zügen des Nahverkehrs (nicht EC-, IC- und ICE-Züge der Deutschen Bahn), U- und S-Bahnen, Straßenbahnen und kommunalen Bussen bzw. zur Mitnahme einer Begleitperson (B).

Die Wertmarke für die Freifahrtberechtigung muss bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zusammen mit dem orange-grünen Ausweis für schwerbehinderte Menschen vorgezeigt werden. Wer einen orange-grünen Ausweis erhalten hat, ist grundsätzlich freifahrtberechtigt, hat aber nicht automatisch die Berechtigung, eine Begleitperson mitzunehmen.


Parkerleichterungen (Behinderten-Parkplatz)

Je nach Art der Behinderung können Menschen mit Behinderungen verschiedene Parkerleichterungen in Anspruch nehmen: Personen mit Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Merkzeichen Bl (blind), Contergangeschädigte, Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, Personen mit Doppelstoma, Ohnhänder sowie kleinwüchsige Menschen, können bei ihrer Gemeindeverwaltung einen Parkausweis beantragen.

Das gilt auch dann, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt. Der Parkausweis berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen sowie zu weiteren Parkerleichterungen.
Der Parkausweis ist im Kraftfahrzeug gut sichtbar auszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen der Behinderte selbst teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Kraftfahrzeug auf die behinderte Person zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für die behinderte Person erledigt werden.

www.zbfs.bayern.de/menschen-behinderung/mobilitaet

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Region Oberbayern

Postfach 200124

80001 München

Telefon: 089 18 96 61 70 0

Zuständige Stelle

Landratsamt Starnberg

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg
in Karte anzeigen

08151 148-770
08151 148-11292
info@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/

Anreiseinformationen

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr