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Bewilligungsdauer
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt.

Grundsicherung bei Auslandsaufenthalt
Eine Voraussetzung für den Erhalt von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist, dass der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Urlaubsreisen oder der Besuch von Verwandten im Ausland stehen dem nicht entgegen, solange der Auslandsaufenthalt weniger als 4 Wochen dauert. Wer sich länger als 4 Wochen ununterbrochen im Ausland aufhält, bekommt bis zu seiner nachgewiesenen Rückkehr keine Leistungen der Grundsicherung (§ 41a SGB XII).

Zuständige Stelle

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82319 Starnberg
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Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

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Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
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