Die Mitarbeiter/innen der Ausländerbehörde Starnberg mit Aufgabenschwerpunkt Staatsangehörigkeit, Team 315, erfüllen folgende Aufgaben:
- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
- durch Geburt ableitend von den Eltern (§ 4 Abs. 1 StAG)
- durch Inlandsgeburt (§ 4 Abs. 3 StAG)
- durch Erklärung (§ 5 StAG)
- durch Adoption (§ 6 StAG)
- durch Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1, 2 BFVG
- durch Antrag auf Einbürgerung (§ 8 StAG – Ermessenseinbürgerung)
- durch Antrag Einbürgerung (§ 9 StAG – Ermessenseinbürgerung – verkürzte Wartezeit für Ehepartner)
- durch Einbürgerungsantrag (§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 – Anspruchseinbürgerung)
- Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
- durch Entlassung
- durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag,
- Ausnahme:
- Erwerb Staatsangehörigkeitserwerb EU + Schweiz (§ 25 Abs. 1 StAG)
- Antrag/Erhalt einer Beibehaltungsgenehmigung (§ 25 Abs. 2 StAG, erteilt von ROB)
- Ausnahme:
- durch Verlust durch Adoption von einem ausländischen Elternteil (§ 27 StAG)
- durch Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte (§ 28 StAG)
- durch Verlust durch Erklärung (§ 29 StAG)
- durch Verlust durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35 StAG)