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Wann kann man die Berufung in das Jugendschöffenamt ablehnen?

Dies richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Demnach dürfen die Berufung zum Amt des Schöffen folgende Personengruppen ablehnen:

  • Mitglieder des Bundestags, Bundesrats, Europäischen Parlaments oder Landtages,
  • ehrenamtliche Richter bzw. Personen, die in der derzeitigen Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben,
  • Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen,
  • Apothekenleitungen, die keine weitere Apothekerin bzw. Apotheker beschäftigen,
  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
  • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet

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