Erkrankte, Krankheitsverdächtige und deren enge Kontaktpersonen dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben.
Entsprechend dürfen auch die in diesen Einrichtungen Betreuten mit Meningokokken-Meningitis oder Verdacht auf diese Infektion die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen.
Dies gilt auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist.
Betroffene müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich über die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht (auch innerhalb der Wohngemeinschaft) informieren.
Benachrichtigungspflicht: Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
- in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Meningokokken-Infektion erkrankt sind,
oder - der Verdacht auf eine Meningokokken-Infektion besteht,
oder - wenn in den Wohngemeinschaften der in ihrer Einrichtung betreuten oder betreuenden Personen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf Meningokokken-Infektion aufgetreten ist.
Eine Wiederzulassung kann erfolgen, wenn nach ärztlichem Urteil (mündlich oder schriftlich) eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.
Die Wiederzulassung ist möglich
- nach Genesung, frühestens 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie,
- für asymptomatische enge Kontaktpersonen 24 Stunden nach Einnahme der Antibiotikaprophylaxe.
- Ohne Antibiotikatherapie ist eine Wiederzulassung für Kontaktpersonen frühestens 10 Tage nach dem letzten Kontakt möglich, unabhängig davon, ob sie geimpft sind.