Die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen kann nach einer Erkrankung erfolgen, sobald das Allgemeinbefinden den Besuch der Einrichtung wieder erlaubt, unabhängig davon, ob der Erreger zu diesem Zeitpunkt noch im Blut nachweisbar ist. Die allgemeinen Hygienemaßnahmen müssen beachtet werden.
Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Kontaktpersonen dürfen die Einrichtungen besuchen.