Im Rahmen der Erstbelehrung werden Sie in mündlicher wie auch in schriftlicher Form über das Infektionsschutzgesetz §§ 42-43 informiert. Liegen bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot vor, erhalten Sie vom Gesundheitsamt oder dem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt/Ärztin die Bescheinigung über die Erstbelehrung.
Sie bestätigen nach der Belehrung schriftlich gegenüber dem Gesundheitsamt oder dem beauftragten Arzt/Ärztin in mündlicher wie auch schriftlicher Form, über § 42 und § 43 belehrt worden zu sein sowie frei von Erkrankungen zu sein, welche ein Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot zur Folge haben