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Nach § 19d Abs. 1 oder Abs. 1a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können Sie als Inhaber/in einer Duldung einen Aufenthaltstitel als befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie beruflich qualifiziert sind und kein Versagungsgrund entgegensteht.

Da diese Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung entsprechend Ihrer beruflichen Qualifikation erteilt wird, enthält die Aufenthaltserlaubnis eine sog. Arbeitgeberbindung. Nach 2-jähriger Ausübung einer Ihrer Berufsqualifikation entsprechenden Beschäftigung entfällt diese Arbeitgeberbindung. Zur Streichung der Arbeitgeberbindung aus Ihren Dokumenten wenden Sie sich an die örtliche Ausländerbehörde.

Wesentliche Vorraussetzungen

  • Besitz einer Duldung
  • Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung oder einem Hochschulstudium
    oder
    mit Hochschulabschluss 2-jährige Ausübung einer dem Hochschulabschluss angemessenen Beschäftigung
    oder
    3-jährige Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung und Sicherung des Lebensunterhalts durch eigenen regelmäßiges Einkommen im Jahr vor der Antragstellung
  • ausreichender Wohnraum
    Hinweis: Die Unterkunft in einem Wohnheim, Gemeinschaftsunterkunft etc. gilt nicht als ausreichender Wohnraum. Es ist eigener Wohnraum erforderlich.
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts
  • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit durch Reisepass des Herkunftslandes
  • Kein Ausweisungsinteresse durch Straftaten und keine vorherige Täuschung über die Identität oder vorsätzliche Behinderung der Aufenthaltsbeendigung

Erforderliche Unterlagen

Zur Prüfung, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, bitten wir Sie folgende Unterlagen – vorab in Kopie, einzureichen. Diese können Sie digital per E-Mail oder in Papierform einreichen (postalisch, Abgabe in unserem Info-Point Zimmer EG.183 oder Einwurf im Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang).

Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht immer abschließend ist.

Da die Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis immer Einzelfallprüfungen sind, können ggf. während der Antragsprüfung weitere Unterlagen, Angaben und Nachweise erforderlich werden.

Verwaltungsablauf – Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG

Sobald uns die erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden wir die Antragsprüfung aufnehmen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die sog. Fiktionswirkung auslöst und Ihnen daher keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden kann. Bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis bleiben Sie Inhaber/in der Duldung.

Im Rahmen der Antragsprüfung müssen wir auch andere Behörden beteiligen, daher können wir Ihnen nicht die Dauer des Verfahrens benennen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.

Zum Abschluss der Antragsprüfung benötigen wir Ihre persönliche Vorsprache. Dazu teilen wir Ihnen schriftlich einen Termin mit.

Ist die Aufenthaltserlaubnis erteilungsfähig wird diese in Form eines sog. elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erteilt. Der elektronische Aufenthaltstitel wird als Plastikkarte in Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und uns nach einigen Wochen zur Aushändigung übersandt (Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT). Für die Aushändigung erhalten Sie dann erneut einen Termin per Post mitgeteilt. 

Hinweise zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und einem unbefristeter Aufenthalt

  • 3 Monate vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG bitten wir Sie einen Antrag auf Verlängerung einzureichen. Ein vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG eingereichter Antrag löst gem. § 81 Abs. 4 AufenthG die sog. Fiktionswirkung aus. Die entsprechende Fiktionsbescheinigung stellen wir Ihnen dann in der Regel per Post zu. Noch erforderliche Unterlagen oder Angaben werden wir schriftlich bei Ihnen anfordern. Nach Abschluss der Prüfung des Verlängerungsantrags erhalten Sie erneut einen Termin zur persönlichen Vorsprache bei uns.
  • Nach einem Aufenthalt von 5 Jahren mit Besitz einer Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein unbefristeter Aufenthaltstitel als Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Informationen dazu erhalten Sie unter "Unbefristeter Aufenthalt" auf unserer Seite.

Zuständige Stelle

Landratsamt Starnberg

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg
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08151 148-770
08151 148-11292
info@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/

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Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

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Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
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