Nach § 19d Abs. 1 oder Abs. 1a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können Sie als Inhaber/in einer Duldung einen Aufenthaltstitel als befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie beruflich qualifiziert sind und kein Versagungsgrund entgegensteht.
Da diese Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung entsprechend Ihrer beruflichen Qualifikation erteilt wird, enthält die Aufenthaltserlaubnis eine sog. Arbeitgeberbindung. Nach 2-jähriger Ausübung einer Ihrer Berufsqualifikation entsprechenden Beschäftigung entfällt diese Arbeitgeberbindung. Zur Streichung der Arbeitgeberbindung aus Ihren Dokumenten wenden Sie sich an die örtliche Ausländerbehörde.
Wesentliche Vorraussetzungen
- Besitz einer Duldung
- Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung oder einem Hochschulstudium
oder
mit Hochschulabschluss 2-jährige Ausübung einer dem Hochschulabschluss angemessenen Beschäftigung
oder
3-jährige Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung und Sicherung des Lebensunterhalts durch eigenen regelmäßiges Einkommen im Jahr vor der Antragstellung - ausreichender Wohnraum
Hinweis: Die Unterkunft in einem Wohnheim, Gemeinschaftsunterkunft etc. gilt nicht als ausreichender Wohnraum. Es ist eigener Wohnraum erforderlich. - ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts
- Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit durch Reisepass des Herkunftslandes
- Kein Ausweisungsinteresse durch Straftaten und keine vorherige Täuschung über die Identität oder vorsätzliche Behinderung der Aufenthaltsbeendigung
Erforderliche Unterlagen
Zur Prüfung, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, bitten wir Sie folgende Unterlagen – vorab in Kopie, einzureichen. Diese können Sie digital per E-Mail oder in Papierform einreichen (postalisch, Abgabe in unserem Info-Point Zimmer EG.183 oder Einwurf im Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang).
- Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Meldebescheinigung Ihrer Wohnsitzgemeinde
Hinweis: Diese darf nicht älter sein als 3 Monate zum Antragseingang. - Duldung
- Ihren Reisepass (Kopie sämtlicher Seiten)
- soweit vorhanden Abschlusszeugnisse (Schule oder Berufsschule, Studium, Gesellenbrief etc.)
- Sprachzertifikat B 1
Hinweis: Wenn Sie einen deutschen Schul- oder Berufsschulabschluss erworben haben, ist ein Nachweis über Ihre Sprachkenntnisse ggf. nicht erforderlich. - Mietvertrag und Wohnraumbescheinigung
- Arbeitsvertrag und Arbeitgeberbescheinigung
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
(Formular der Bundesagentur für Arbeit Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bund.de)) - soweit vorhanden Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate
Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht immer abschließend ist.
Da die Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis immer Einzelfallprüfungen sind, können ggf. während der Antragsprüfung weitere Unterlagen, Angaben und Nachweise erforderlich werden.
Verwaltungsablauf – Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG
Sobald uns die erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden wir die Antragsprüfung aufnehmen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die sog. Fiktionswirkung auslöst und Ihnen daher keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden kann. Bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis bleiben Sie Inhaber/in der Duldung.
Im Rahmen der Antragsprüfung müssen wir auch andere Behörden beteiligen, daher können wir Ihnen nicht die Dauer des Verfahrens benennen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
Zum Abschluss der Antragsprüfung benötigen wir Ihre persönliche Vorsprache. Dazu teilen wir Ihnen schriftlich einen Termin mit.
Ist die Aufenthaltserlaubnis erteilungsfähig wird diese in Form eines sog. elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erteilt. Der elektronische Aufenthaltstitel wird als Plastikkarte in Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und uns nach einigen Wochen zur Aushändigung übersandt (Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT). Für die Aushändigung erhalten Sie dann erneut einen Termin per Post mitgeteilt.
Hinweise zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und einem unbefristeter Aufenthalt
- 3 Monate vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG bitten wir Sie einen Antrag auf Verlängerung einzureichen. Ein vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG eingereichter Antrag löst gem. § 81 Abs. 4 AufenthG die sog. Fiktionswirkung aus. Die entsprechende Fiktionsbescheinigung stellen wir Ihnen dann in der Regel per Post zu. Noch erforderliche Unterlagen oder Angaben werden wir schriftlich bei Ihnen anfordern. Nach Abschluss der Prüfung des Verlängerungsantrags erhalten Sie erneut einen Termin zur persönlichen Vorsprache bei uns.
- Nach einem Aufenthalt von 5 Jahren mit Besitz einer Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein unbefristeter Aufenthaltstitel als Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Informationen dazu erhalten Sie unter "Unbefristeter Aufenthalt" auf unserer Seite.