Niederlassungserlaubnis
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und ersetzt die bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist im Aufenthaltsgesetz wie folgt geregelt:
Generalnorm (§ 9 Abs. 2 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG
[PDF, 51 kB]
Für folgende Personengruppen gibt es spezielle Erteilungsgrundlagen:
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 19 Abs. 1 AufenthG
[PDF, 50 kB]
Niederlassungserlaubnis für Selbständige (§ 21 Abs. 4 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
[PDF, 52 kB]
Niederlassungserlaubnis für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher (§ 28 Abs. 2 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG
[PDF, 50 kB]
Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge (§ 26 Abs. 3 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG
[PDF, 53 kB]
Niederlassungserlaubnis für ausländische Staatsangehörige mit langjährigem humanitären Aufenthalt (§ 26 Abs. 4 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG
[PDF, 52 kB]
Niederlassungserlaubnis für minderjährig eingereiste oder in Deutschland geborene ausländische Staatsangehörige (§ 35 Abs. 1 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 AufenthG
[PDF, 51 kB]
Niederlassungserlaubnis für ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
[PDF, 51 kB]
Seit dem 01.09.2011 wird die Niederlassungserlaubnis als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße (elektronischer Aufenthaltstitel - eAT) ausgestellt. Bitte beachten Sie hierzu unsere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).