Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wer auf eigenen Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt z. B. durch Einbürgerung im Ausland.
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Ein deutscher Staatsangehöriger, der mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Der Verzicht muss genehmigt werden um wirksam zu werden.
Adoption als Kind durch einen Ausländer
Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wer von einem Ausländer nach deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen wird, dabei die ausländische Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt und nicht mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt.
Eintritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates
Ein deutscher Staatsangehöriger, der neben der deutschen noch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, verliert seine deutsche Staatsangehörigkeit in dem Zeitpunkt, in dem er freiwillig in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband des ausländischen Staates eintritt, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt.
Erklärung
Deutsch-ausländische Doppelstaater, die als Kind ausländischer Eltern durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder nach § 40 b des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert worden sind, müssen zwischen dem 18. und spätestens dem 23. Lebensjahr erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen.