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12. Begriffsdefinitionen

Gebäudeklasse 1 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO)

a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und
nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt
nicht mehr als 400 m² und
b) land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude

Gebäudeklasse 2 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBO)

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei
Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²

Gebäudeklasse 3 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBO)

Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m

Gebäudeklasse 4 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayBO)

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und
Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²

Gebäudeklasse 5 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO)

Sonstige Gebäude einschl. unterirdischer Gebäude

Gebäudehöhe i. S. des Art . 2 BayBO (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO - nicht für Abstandsflächenberechnung )

Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum
möglich ist, über Geländeoberfläche im Mittel.

Geschosse (Art. 2 Abs. 7 Satz 1 BayBO)

Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre
Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die
Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie
Kellergeschosse

Hohlräume (Art. 2 Abs. 7 Satz 2 BayBO)

Hohlräume zwischen der obersten Decke und der
Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich
sind, sind keine Geschosse.

Flächenberechnung (Art. 2 Abs. 6 BayBO)

Flächen von Gebäuden, Geschossen, Nutzungseinheiten
und Räumen sind als Brutto-Grundfläche analog DIN 277-1
zu ermitteln, soweit nichts anderes geregelt ist

Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO)

  • Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO von mehr als 22 m)
  • bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe
  • Gebäude mit mehr als 1600 m² Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen
  • Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m² haben
  • Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder
  • Verwaltungsnutzung dienen und einzeln mehr als 400 m² haben
  • Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind
  • Versammlungsstätten
    a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht.
  • Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m²
  • Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen
  • Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen
  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug
  • Camping- und Wochenendplätze
  • Freizeit- und Vergnügungsparks
  • Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen.
  • Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,5 m
  • Bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist.
  • Anlagen und Räume, die in der vorhergehenden Aufzählung nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

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