Seiteninhalt

Gaststättenerlaubnis



Wann ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich?

Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke, insbesondere alkoholische Getränke, zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft).

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Auch für Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Deutschland vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, ist eine Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte erforderlich. 

Handwerker Weitere Hinweise zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie

 

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

  • alkoholfreie Getränke
  • unentgeltliche Kostproben
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht.

Wo ist der Gaststättenantrag zu stellen?

Wenn sich die Gaststätte im Landkreis Starnberg befindet, ist der Antrag beim Landratsamt Starnberg zu stellen. Der Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis kann beim Landratsamt Starnberg persönlich, per Post oder per E-Mail eingereicht werden

oder

bei der Gemeinde, in der sich die Gaststätte befindet, abgegeben werden (diese leitet ihn dann an das Landratsamt Starnberg weiter).

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender, u.a. geordnete Vermögensverhältnisse
  • gesundheitliche Eignung
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nach § 4 Gaststättengesetz
  • Geeignetheit der Räumlichkeiten
    Hinweis: Gebäude, für die nach dem 01.11.2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, ist die Gaststätte barrierefrei zu errichten und nach DIN-Norm zu gestalten (vgl. DIN 18040-1).

Fristen

Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig vor dem geplanten Termin für die Inbetriebnahme der Gaststätte mit dem Landratsamt Starnberg in Verbindung zu setzen und sich über das Genehmigungsverfahren zu informieren.

Zur Erleichterung der Betriebsaufnahme für eine Gaststätte kann eine vorläufige Gaststättenerlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GastG beantragt werden, sofern es sich um einen bereits bestehenden Betrieb handelt (ohne längerem Leerstand). Diese ist für einen Betrieb von maximal 3 Monaten gültig. Die vorläufige Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte (für max. 3 Monate) wird im Regelfall  innerhalb von zwei Wochen erteilt.

Die endgültige Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte wird innerhalb von drei Wochen nach

  • Eingang des Antrags und aller erforderlicher Unterlagen,
  • Erfolgreicher Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen

erteilt.

Bitte legen Sie die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig vor, dass die endgültige Erlaubnis vor Ablauf der auf drei Monate befristeten vorläufigen Erlaubnis erteilt werden kann.

Einige Besonderheiten

Formulare

Welche Unterlagen müssen für die Bearbeitung des Gaststättenantrages eingereicht werden?

  • Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
    [PDF, 158 kB » Formulardaten und Datenschutz]
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass in Kopie
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0), das beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde zu beantragen ist (bei juristischen Personen für jeden Geschäftsführer), § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde, der beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde zu beantragen ist (bei juristischen Personen für jeden Geschäftsführer sowie für die juristische Person selbst)
  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), aus der hervorgeht, dass Sie über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei Ihnen bekannt sind.
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (in Kopie), aus der hervorgeht, dass der Antragsteller (bei GmbH jeder Geschäftsführer) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb (Schankwirtschaft, Speisewirtschaft) notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann. www.ihk-muenchen.de/skp140
  • Bescheinigung in Steuersachen. Diese ist beim Finanzamt (ggf. über den Steuerberater) zu beantragen.
  • bei einer neu zu gründenden GmbH ein Gesellschaftsvertrag mit Satzung (in Kopie).
  • Bei einer juristischen Person: Handelsregisterauszug aus neuester Zeit.
  • Lageplan im Maßstab 1 : 1000, aus dem die Lage des Betriebsanwesens mit umliegender Bebauung ersichtlich ist
  • maßstabsgerechte Pläne, aus denen die Lage sowie die Grundfläche sämtlicher Betriebsräume (mit m²-Angabe) hervorgeht.
  • maßstabsgerechte Pläne, aus denen die Größe des Biergarten / der Terrasse (mit Sitzplatzzahl) hervorgeht.
  • Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Pachtvertrag oder sonstige geeignete Unterlagen zum Nachweis der Besitzverhältnisse (in Kopie).
  • Kopie der Baugenehmigung für Ihre Betriebsstätte mit genehmigten Grundrissplan. Hinweis: Bei Gebäuden, die nach dem 01.11.2002 erbaut, wesentlich umgebaut oder erweitert wurden, ist die Gaststätte barrierefrei zu errichten und nach DIN-Norm zu gestalten (vgl. DIN 18040-1).
  • Aufstellung der Betriebsräume mit Angabe der Quadratmeter.

    Beispielhaft:

Tabelle Beispiel Gaststättenerlaubnisantrag


Die Aufzählung der Unterlagen ist nicht abschließend. In einigen Fällen werden mehr (z. B. bei längerem Auslandsaufenthalt in den letzten drei Jahren), in anderen Fällen weniger (z. B. bei Übernahme einer bestehenden Gaststätte) Unterlagen erforderlich sein. Die im Einzelfall benötigten Unterlagen können erst nach Eingang des Gaststättenantrages mitgeteilt werden.

Kosten

  •  Vorläufige Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte: 75 € 
    (nach Tarif Nr. 5.III.7/5 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)
  • Endgültige Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte:  100 bis 6.000 €
    (nach Tarif Nr. 5.III.7/1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)

Rechtsgrundlagen


Zuständige Stelle

Gewerbe, Jagd, Gesundheit
Team 341

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77405
08151 148-11597
gewerbe@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/341

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr