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Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle (§ 33i GewO)



Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis

Beschreibung

Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, ist erlaubnispflichtig.

Die Anwendung der Regelungen der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie ist nach Art. 2 Abs. 2 DLRL ausgeschlossen. Die Anwendung der Regelungen der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie auf Glücksspieldienstleistungen ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. h DLRL ausgeschlossen.

Handwerker Weitere Hinweise zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie

 

Bei den Spielgeräten i.S.d. § 33c Abs. 1 S. 1 GewO handelt es sich um Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geldspielautomaten).

§ 33d GewO betrifft Geschicklichkeitsspiele (keine Glücksspiele), also Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht vom Zufall, sondern von den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Spielers abhängt.

Während die Aufstellung von Spielgeräten i.S.d. § 33c und § 33d GewO zusätzlich nach diesen Vorschriften erlaubnispflichtig ist, bedürfen die weiter in § 33i GewO genannten Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit keiner eigenständigen Erlaubnis.

Mit dem Begriff "ähnliches Unternehmen" in § 33i GewO werden in erster Linie sog. Spielkasinos umfasst, in denen in der Regel andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit i.S.d § 33d GewO gespielt werden.

Die Spielhallenerlaubnis ist gebunden an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume.
Voraussetzung für die Erteilung ist insofern die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die anhand eines Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft wird. Die für den Spielhallenbetreib bestimmten Räume müssen nach ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, d.h. den polizeilichen und baurechtlichen Vorgaben entsprechen. Ferner darf der Betrieb der Spielhalle keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchten lassen.

Voraussetzungen

Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, Geeignetheit der Räume, Unbedenklichkeit des Betriebes

Fristen

Der Antrag und die Unterlagen sind beim Landratsamt Starnberg vorzulegen.
Bearbeitungsdauer ca. 3 - 5 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Führungszeugnis für Behörden (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Gewerbezentralregisterauszug  (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
  • Baugenehmigung
  • detaillierter Grundrissplan der Gesamtfläche (je Geschoß) 

Kosten

  • Spielhallenerlaubnis: 150 bis 2.000 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.5/10)
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 Euro gemäß Justizverwaltungskostenordnung.

Rechtsgrundlagen


Zuständige Stelle

Gewerbe, Jagd, Gesundheit
Team 341

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77405
08151 148-11597
gewerbe@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/341

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr