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1. Neubau und Erweiterung von Jugendheimen und Jugendräumen





1.1    Zweck der Förderung
Mit dieser Förderung sollen Kommunen und Jugendorganisationen dabei unterstützt werden, sowohl in qualitativ als auch in quantitativ ausreichendem Umfang zu einer bedarfsgerechten Versorgung mit Einrichtungen der Jugendarbeit auf Landkreisebene beizutragen. Die Einrichtungen sollen einem zeitgemäßen baulichen, funktionalen und ökologischen Standard entsprechen.

1.2    Gegenstand der Förderung
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:

•    Neubau und Erweiterung von Jugendheimen und Jugendräumen,
•    behindertengerechte Gestaltung dieser Einrichtungen,
•    energetische Maßnahmen,
•    Ausstattung dieser Einrichtungen.

1.3     Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können nur öffentliche oder anerkannte freie Träger der Jugendarbeit sein.

1.4    Fördervoraussetzungen und Ausführungsbestimmungen
1.4.1     Fachliche Anforderung
Das zu fördernde Objekt muss in baulicher und konzeptioneller Hinsicht den fachlichen Anforderungen entsprechen, wie sie an Einrichtungen dieser Art zu stellen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zugänglichkeit und der ausreichenden natürlichen Belichtung.

1.4.2     Eigenständigkeit und Zweckbindung
Förderfähig sind nur Einrichtungen im Landkreis Starnberg, die ausschließlich oder überwiegend für Zwecke der örtlichen Jugendarbeit bestimmt sind und genutzt werden. Bei Kombinationsprojekten (z. B. in Verbindung mit kirchlichen Gemeindezentren, Sälen, Büchereien, Sportstätten) wird nur der Teil bezuschusst, der ausschließlich für die Zwecke der Jugendarbeit genutzt wird. Gemeinsame Sanitäranlagen und Küchen können anteilig einbezogen werden.

1.4.3     Zweckbindungszeitraum
Mit Annahme des Zuschusses ist die Verpflichtung verbunden, die geförderte Einrichtung zehn Jahre nach Fertigstellung ausschließlich oder überwiegend für Zwecke der Jugendarbeit zu nutzen. Nutzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Landkreises.  Gewährte Zuschüsse sind grundsätzlich anteilig zurückzuzahlen.

1.4.4     Eigenleistungen
Freiwillige Arbeitsleistungen (Hand-und Spanndienste) gehören als Eigenleistungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Wert freiwilliger Arbeitsleistungen kann bis zur Höhe von 6 € pro Arbeitsstunde angerechnet werden.

1.5     Art und Umfang der Förderung
1.5.1     Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.

1.5.2     Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt bei:

•    Neubau von Jugendfreizeiteinrichtungen und Jugendräumen bis zu 30% der förderfähigen Kosten, höchstens 30.000 €,
•    Energetischen Maßnahmen bis zu 30% der förderfähigen Kosten, höchstens 10.000 €,
•    behindertengerechter Gestaltung bis zu 30% der förderfähigen Kosten, höchstens
10.000 €,  
•    der Ausstattung neuer Jugendheime und Jugendräume bis zu 30% der förderfähigen Kosten, höchstens 15.000 €.

Bei größeren Baumaßnahmen kann der Jugendhilfeausschuss auf Antrag im Einzelfall einen höheren Zuschuss beschließen, der jedoch 30% der förderfähigen Kosten nicht übersteigen darf.

1.5.3     Förderfähige Kosten
Förderfähige Kosten sind alle notwendigen Aufwendungen zur Planung, Bauerstellung und zum energetischen und behindertengerechten Ausbau der Einrichtung.
Förderfähig sind des weiteren langlebige Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände wie das Mobiliar (z. B. Kücheneinbauten, Lampen, Schränke und Regale) sowie technische Großgeräte (z. B. festinstallierte Discoanlage, Lichtanlage, Filmleinwand, Videogroßbildprojektor).

1.6     Verfahren
Vom Antragsteller ist vor Beginn der Maßnahme auf dem geltenden Formblatt ein Antrag mit folgenden Unterlagen vorzulegen:

•    Beschreibung und Begründung der geplanten Maßnahme,
•    Baupläne und Planskizzen,
•    Kosten- und Finanzierungsplan.

Zuschüsse können nur gewährt werden, wenn diese vor Beginn der Maßnahmen beantragt und genehmigt wurden.

Für den Zuschuss ist, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von acht Wochen nach Fertigstellung der Maßnahme ein Verwendungsnachweis vorzulegen.



Zuständige Stelle

Jugendarbeit, Erziehungsberatung und Sport
Fachbereich 24

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77866
jugend@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/24

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

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