Beistandschaft, Amtsvormundschaft, Pflegschaft
Beistandschaft
(Feststellung der Vaterschaft, Unterhaltsansprüche)
Auf Antrag alleinsorgeberechtigter oder - bei gemeinsamer Sorge – alleinerziehender Elternteile kann beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft (wenn die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind) und/oder zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes eingerichtet werden. Voraussetzung ist, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Starnberg hat.
Durch eine Beistandschaft, die vom Antragsteller jederzeit schriftlich beendet werden kann, wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei der Initiative Eltern im Netz
Vormundschaft
Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie wird Vormund eines Kindes
- wenn ein alleinsorgeberechtigter Elternteil wegen Minderjährigkeit sein Kind nicht gesetzlich vertreten kann (gesetzliche Vormundschaft § 1791 c BGB)
- wenn er vom Familiengericht dazu bestellt wird (bestellte Vormundschaft § 1791 b BGB)
Der Vormund übernimmt die volle gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes.
Pflegschaft
Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie wird für einzelne Bereiche der elterlichen Sorge (wie Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, schulische Angelegenheiten, Vermögenssorge usw.) vom Familiengericht als Pfleger bestellt.