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Versammlungen



Anzeige einer Versammlung

Was versteht man unter einer Versammlung?

Eine Versammlung im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (Art. 2 Abs. 1 BayVersG).

Das Grundgesetz und das Bayerische Versammlungsgesetz garantieren die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit in Deutschland: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ (Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz) Deshalb braucht man keine Genehmigung um demonstrieren zu können. Versammlungen, die unter freiem Himmel stattfinden, müssen aber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Die Versammlungsbehörde bestätigt nach Prüfung der Anzeige, dass die Versammlung angezeigt wurde und gibt i. d. R. Hinweise zur Durchführung der Versammlung. Falls zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, kann die Versammlungsbehörde auch Beschränkungen für die Demonstration verfügen.

Bitte zeigen Sie die Versammlung möglichst bald, spätestens aber 48 Stunden vor deren Bekanntgabe, an. Die Bekanntgabe ist die Mitteilung des Veranstalters über Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis. Bei dieser Frist werden Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mit eingerechnet. Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich (Brief, E-Mail, Fax) erfolgen. Bitte verwenden Sie dabei das Anzeigeformular des Landratsamtes Starnberg.

Bitte berücksichtigen Sie bei der Anzeige, dass die ggf. erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen durch die Versammlungsbehörde (wie zum Beispiel Verkehrsregelungen, Anordnung von Halteverboten, Aufhebung von Freischankflächen, Widerruf von Obstständen, u. a.) ohne frühzeitige Angabe der Einzelheiten zur geplanten Durchführung Ihrer Versammlung (wie beispielsweise Teilnehmerzahl, Kundgebungs- und Hilfsmittel, aber auch Ihre Erreichbarkeit) unter Umständen nicht bzw. nicht rechtzeitig getroffen werden können und somit die geplante Durchführung Ihrer Versammlung behindern können. Wenn die Versammlung auf einem Privatgrundstück stattfinden soll, ist das Einverständnis des Grundstückseigentümers erforderlich.

Wird kurzfristig aus einem aktuellen Anlass zu einer Versammlung eingeladen (Eilversammlung) muss die Anzeige beim Landratsamt spätestens gleichzeitig mit der Bekanntgabe an die Versammlungsteilnehmer erfolgen.

Entsteht eine Versammlung ungeplant und ohne Veranstalter aus aktuellem Anlass (Spontanversammlung) entfällt die Anzeigepflicht.

 

Kosten

Für Anzeige einer Versammlung entstehen dem Veranstalter keine Kosten.

 

Formulare und Merkblätter


Externe Links

 

Zuständige Stelle

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Fachbereich 34

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77321
08151 148-11630
sicherheit-ordnung@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/34

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