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Regelsätze im Landkreis Starnberg




Die Regelsätze dienen zur Abgeltung des Bedarfs an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und Sonderbedarfe wie Mehrbedarfe wegen Alter oder Erwerbsminderung, für werdende Mütter, für Alleinerziehende mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern, für Warmwasser, das durch dezentrale installierte Vorrichtungen (z.B. Untertischboiler) erzeugt wird, für einmalige Bedarfe bei Erstausstattungen für Wohnung oder Bekleidung, für Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten sowie Miete von therapeutischen Geräten, für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Kinder und Jugendliche, wird nach Regelsätzen erbracht.

Festsetzung der Regelsätze mit Wirkung vom 01.01.2024:

  • Regelbedarfsstufe 1:

    Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt: 563 Euro.
    Der bundesweit einheitliche Regelsatz wird durch den Landkreis Starnberg um 30 Euro freiwillig aufgestockt.
    Insgesamt wird somit im Landkreis Starnberg in der Regelbedarfsstufe 1 ein monatlicher Regelsatz in Höhe von 593 Euro gewährt.
  • Regelbedarfsstufe 2:

    Für jede erwachsenen Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt: 506 Euro.
    Der bundesweit einheitliche Regelsatz wird durch den Landkreis Starnberg um 27 Euro freiwillig aufgestockt.
    Insgesamt wird somit im Landkreis Starnberg in der Regelbedarfsstufe 2 ein monatlicher Regelsatz in Höhe von 533 Euro gewährt.
  • Regelbedarfsstufe 3:

    Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einen stationären Einrichtung): 451 Euro.
    Der bundesweit einheitliche Regelsatz wird durch den Landkreis Starnberg um 24 Euro freiwillig aufgestockt.
    Insgesamt wird somit im Landkreis Starnberg in der Regelbedarfsstufe 3 ein monatlicher Regelsatz in Höhe von 475 Euro gewährt.
  • Regelbedarfsstufe 4:

    Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 471 Euro.
    Der bundesweit einheitliche Regelsatz wird durch den Landkreis Starnberg um 23 Euro freiwillig aufgestockt.
    Insgesamt wird somit im Landkreis Starnberg in der Regelbedarfsstufe 4 ein monatlicher Regelsatz in Höhe von 494 Euro gewährt.
  • Regelbedarfsstufe 5:

    Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 390 Euro.
    Der bundesweit einheitliche Regelsatz wird durch den Landkreis Starnberg um 15 Euro freiwillig aufgestockt.
    Insgesamt wird somit im Landkreis Starnberg in der Regelbedarfsstufe 5 ein monatlicher Regelsatz in Höhe von 405 Euro gewährt.
  • Regelbedarfsstufe 6:

    Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 357 Euro.
    Der bundesweit einheitliche Regelsatz wird durch den Landkreis Starnberg um 15 Euro freiwillig aufgestockt.
    Insgesamt wird somit im Landkreis Starnberg in der Regelbedarfsstufe 2 ein monatlicher Regelsatz in Höhe von 372 Euro gewährt.

Zuständige Stelle

Soziale Hilfen I
Team 221

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77238
08151 148-11539
soziales@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/221

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

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