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Antrag auf Durchführung von Großraum- und/oder Schwertransporten






  1.  Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten und/oder Gesamtgewichte die zulässigen Grenzen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) überschreiten und/oder bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist, bedürfen zunächst einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (siehe Zulassungsbescheinigung Teil I – "Fahrzeugschein"). Die Abmessungen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind auch dann überschritten, wenn die Vorschriften über die Kurvenläufigkeit nicht eingehalten werden. Ob das Fahrzeug diese zulässigen Grenzen überschreitet, stellt der TÜV fest. Wenn Sie einen Betriebssitz im Landkreis Starnberg haben, ist für diese Ausnahmegenehmigung die Regierung von Oberbayern zuständig (Tel. 089 21 76 - 0).
  2. Zusätzlich zu dieser Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO kann eine Erlaubnis nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) notwendig sein. Mit dieser Erlaubnis werden für die Durchführung von Fahrten bestimmte Verhaltensweisen auferlegt, die der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit sowie dem Schutz von Straßen und Bauwerken dienen.
    Ob im Einzelfall eine solche Erlaubnis notwendig ist, prüft das Landratsamt Starnberg im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Das hierfür vorgeschriebenen Antragsformular können Sie hier abrufen. Wir bitten Sie, dieses in allen Punkten auszufüllen und unter Vorlage der Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO dem Landratsamt Starnberg zuzuleiten.
  3. Sollte bei der Durchführung von Transportfahrten lediglich die Ladung über das Fahrzeug hinaus ragen (Breite > 2,55 m) und/oder eine Gesamthöhe des Transportes von mehr als 4,00 m erreicht werden, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge. Zur Durchführung eines solchen Transportes bitten wir ebenfalls das auf dieser Seite abrufbare Antragsformular zu verwenden. Allerdings können die Angaben über Achslasten und -abstände sowie Bereifung entfallen.
    Zur Ladungssicherung beachten Sie bitte auch den § 22 StVO.
  4. Wird zur Durchführung eines Transportes sowohl eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO (vgl. B) als auch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO (vgl. C) benötigt, so kann beides mit dem hier abrufbaren Vordruck bei uns beantragt werden. Die Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO (vgl. A) für die zum Transport eingesetzten Fahrzeuge sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I – "Fahrzeugschein" sind vorzulegen.

    In jedem Fall bitten wir um die genaue Angabe der geplanten Fahrtstrecke. Diese wird von uns auf ihre Eignung hin überprüft.

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Verkehrswesen
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