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Kurzzeitkennzeichen

Terminvereinbarung Online (nur für Kfz-Zulassung und Führerschein )

Terminbuchungen Online sind derzeit nur 7 Tage im Voraus möglich.
Für unsere Kfz-Zulassung und Führerschein-Angelegenheiten ist eine Terminvereinbarung notwendig.
Bitte nutzen Sie dazu unsere Terminvereinbarung online.
Bitte bringen Sie zum Termin im Amt die ausgedruckte oder digitale Terminbestätigung mit.

Online-Dienste im Bereich Fahrzeug-Zulassung und Führerschein

Nutzen Sie das Bürgerservice-Portal für Fahrzeug-Zulassungen und -Abmeldungen und für weitere Online-Dienste im Bereich Fahrzeugzulassung.


Kurzzeitkennzeichen dienen zur Probe- und Überführungsfahrt eines nicht zugelassenen Fahrzeuges und gelten grundsätzlich nur im Inland:
Ab 01.04.15 sind die im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen zu beachten. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur auf einem Fahrzeug verwendet werden.

Zuständigkeit:

Beantragung bei der für den Wohn-/Betriebssitz örtlich zuständigen oder für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde (Glaubhaftmachung des Standortes zum Beispiel durch Kaufvertrag oder alte Fahrzeugpapiere mit der Anschrift des Vorhalters)

Benötigt werden:

  • Daten Antragsteller
    • natürliche Personen: Personalausweis/ Reisepass

besteht kein Wohnsitz in Deutschland, muss der Antragssteller persönlich vorstellig werden

  • juristische Personen (Firmen und Behörden): Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
    • Vereinigungen (zum Beispiel Vereine ): Auszug aus dem Vereinsregister

 

  • Daten Versicherung

eVB-Nummer einschließlich Ablaufdatum der Versicherungszeit

 

  • Daten des Fahrzeugs

Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder wenn das Fahrzeug noch nie zugelassen war das Datenblatt des Herstellers (COC) oder ein Gutachten einer Technischen Prüfstelle

 

  • ab 01.04.15 ist der Prüfbericht der gültigen Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung vorzulegen

 

Bei Zulassung bzw. Anforderung und Abholung von Fahrzeugpapieren durch einen Beauftragten benötigen wir eine Vollmacht:


sowie eine Kopie des Ausweises des Vollmachtgebers und den Ausweis des Bevollmächtigten.

Folgende Neuregelungen / Beschränkungen treten ab 01.04.2015 in Kraft:

Ein Kurzzeitkennzeichen wird nach der neuen Regelung einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und das Fahrzeug versichert ist. Außerdem muss eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bestehen.

Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind möglich, jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Eine Rückfahrt ist möglich im Rahmen dieser örtlichen Einschränkung.

Darüber hinaus ist es möglich, Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchzuführen. Auf Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet diese Ausnahme jedoch keine Anwendung.

Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden. Durch den zukünftig vorliegenden Fahrzeugbezug kann das Kurzzeitkennzeichen außerdem nicht mehr an einem anderen Fahrzeug verwendet werden.

Entspricht das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ oder hat es keine Einzelgenehmigung, dann dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat oder in einem angrenzenden Bezirk, durchgeführt werden.

 

Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden.

Allgemeine Hinweise zur Kfz-Zulassung

  • Kraftfahrzeug-Zulassungen sind nur mit der Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer möglich (Ausnahme: Kurzzeitkennzeichen) InformationDie KFZ-Steuer muss an das zuständige Zollamt bezahlt werden. Tragen Sie daher im Formular bitte im roten Feld Ihren Wohnort ein und wählen Sie anschließend das zuständige Zollamt aus.
  • Bei den genannten Gebühren handelt es sich lediglich um Grundgebühren. Je nach Vorgang/Aufwand können weitere Gebühren hinzukommen z.B. Gebühr für Wunschkennzeichen 10,20 €, sowie Vorwegreservierungsgebühr 2,60 €
  • Fahrzeugpapiere
    Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts.
    Alte Dokumente (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) behalten so lange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente (Bescheinigung I und Bescheinigung II) erforderlich wird.
    Die neuen Fahrzeugdokumente (Bescheinigung I und Bescheinigung II)  werden immer nur gemeinsam ausgestellt.
    Das Nebeneinander von einer neuen und einer alten Zulassungsbescheinigung ist nicht möglich.
  • Fahrzeugpapiere bei einer Leasingfirma bzw. einem Geldinstitut
    Befindet sich der Fahrzeugbrief / die Zulassungsbescheinigung II bei einer Leasingfirma bzw. einem Geldinstitut, veranlassen Sie bitte, das der Fahrzeugbrief / die Zulassungsbescheinigung II an uns geschickt wird (gilt nicht bei der Außerbetriebsetzung).
  • Für die Rücksendung des Fahrzeugbriefes / Zulassungsbescheinigung II wird eine Gebühr von 10,20 € erhoben.
  • Zulassung durch Beauftragte
    Bei Zulassung bzw. Anforderung und Abholung von Fahrzeugpapieren durch einen Beauftragten benötigen wir eine Vollmacht:
    und den gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung des Beauftragten und den gültigen Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebestätigung des Auftraggebers (Fahrzeughalter).
  • Firmenanmeldung
    Sollte eine Firmenanmeldung erfolgen, ist der Handelsregisterauszug, die Gewerbeanmeldung sowie ein Ausweisdokument des Firmeninhabersvertreters vorzulegen.
    Unternehmen die nicht der Meldepflicht beim Gewerbeamt unterliegen, benötigen einen Nachweis über die Betriebsstätte (Briefkopf oder Visitenkarte etc) Voraussetzung für die Kfz-Zulassung im Landratsamt Starnberg (BürgerService) ist, dass der Gewerbebetrieb im Landkreis Starnberg angemeldet ist.
  • Minderjährige
    Wird ein Fahrzeug auf eine minderjährige Person zugelassen, ist eine schriftliche Einwilligung beider Erziehungsberechtigten notwendig.
    Ist nur eine Person erziehungsberechtigt, so ist eine Negativbescheinigung vom Jugendamt notwendig.
  • Kfz-Kennzeichen
    Für das Kfz-Kennzeichen werden beim Schilderverkauf separate Kosten berechnet.
  • Umfang der Informationen auf unserer Internet-Seite
    Bitte haben Sie Verständnis, dass von uns an dieser Stelle nur die gängigsten Verwaltungsvorgänge aufgelistet werden.
    Für spezielle Konstellationen nehmen Sie bitte telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf.

Zuständige Stelle

BürgerService
Fachbereich 10

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77148
08151 148-11160
buergerservice@LRA-Starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/10

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr