Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehenden Müttern und Vätern gewähren wir in bestimmten Fällen einen Unterhaltsvorschuss zur Sicherung des Unterhalts ihrer minderjährigen Kinder.
Für die Leistung von Unterhaltsvorschuss ist insbesondere Voraussetzung,
- dass das Kind im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
- dass das Kind nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben oder dem Ableben eines Stiefelternteils keine Waisenbezüge ab einer bestimmten Mindesthöhe erhält.
Vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des betreffenden Kinds ist darüber hinaus insbesondere Voraussetzung,
- dass das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht,
- dass durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil über Einkommen ab einer gewissen Mindesthöhe verfügt.
Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.
Soweit wir Unterhaltsvorschuss leisten, gehen Ansprüche auf Unterhalt gegenüber Dritten auf uns über. Diese Ansprüche machen wir den eigentlichen Unterhaltspflichtigen gegenüber geltend.
Gern beraten wir Sie hierzu persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie bitte möglichst vorab einen Termin.
Rechtsgrundlagen
§§ 1 bis 11a des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 62 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
Antragsformular
Weiterführende Hinweise
Weitere Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss finden Sie im Bayerischen Erziehungsratgeber, in der Sozial-Fibel sowie in der Broschüre “Der Unterhaltsvorschuss“.
Die Höhe der individuellen Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle beziehungsweise den Süddeutschen Leitlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.