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Belehrung gemäß § 42 und § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)



Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt vor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich, eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt oder Ärztin vor.
Diese Erstbelehrung, welche durch das Gesundheitsamt bzw. von einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt/Ärztin erfolgt, beinhaltet die Aufklärung über die durch Lebensmittel übertragbaren Krankheiten sowie über die daraus ableitbaren Tätigkeitsverbote und Meldepflichten.
Darüber hinaus gibt es verschiedene Anbieter, bei denen Sie Erstbelehrungen im Online-Verfahren durchführen können.
Die Erstbelehrung darf bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit im Lebensmittelbereich nicht älter als 3 Monate sein. Eine Unterbrechung oder Wechsel der Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung der Erstbelehrung.
Folgebelehrungen sind vom Arbeitgeber bei Aufnahme der Tätigkeit des Beschäftigten sowie alle zwei Jahre in Folge durchzuführen und zu dokumentieren.
Das Infektionsschutzgesetz ist am 01. Januar 2001 in Kraft getreten und hat mit der Erstbelehrung nach § 43 IfSG die bisherige Untersuchungspflicht nach § 18 Bundesseuchengesetz (Gesundheitszeugnis) ersetzt.

Wer benötigt eine Belehrung gemäß § 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz?

§43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schreibt eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt/Ärztin vor für:

    1. Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind
    2. Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:
    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis 
    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus 
    • Eiprodukte
    • Säuglings- oder Kleinkindernahrung 
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse 
    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage 
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
    • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit den oben aufgeführten Lebensmitteln direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf diese Lebensmittel zu befürchten ist.

Warum ist die Belehrung nach § 42-43 IfSG erforderlich?

In den oben genannten Lebensmitteln können sich Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von mit Krankheitserregern verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen sehr schwer erkranken.
Aus diesen Gründen muss jede/r Beschäftigte über die notwendigen Hygienevorschriften und Gesundheitsauflagen zum sicheren Umgang mit Lebensmittel in der Erst- sowie in den Folgebelehrungen unterrichtet werden.

§43 IfSG (Gesetze im Internet)

Wann darf der Tätigkeit im Lebensmittelbereich nicht nachgegangen werden?

Ein gesetzliches Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot im Lebensmittelbereich besteht

  • für Personen, die an einer akuten infektiöse Gastroenteritis, Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind
  • für Personen, die an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können
  • für Personen, die Krankheitserreger wie Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) oder Choleravibrionen ausscheiden, auch ohne Vorliegen von Krankheitssymptomen (Das Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot besteht auch, wenn diese Erreger ausgeschieden werden, ohne dass Krankheitszeichen vorliegen.)

Informationen zu Infektionskrankheiten

Treten bei Ihnen Krankheitszeichen auf, die auf oben aufgeführte Erkrankungen hinweisen könnten, wie

  • Erbrechen, Durchfall, Übelkeit oder Bauchschmerzen
  • Fieber
  • Gelbfärbung der Augäpfel und/oder der Haut
  • Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind

gilt ein sofortiges Tätigkeitsverbot und Sie sind verpflichtet, Ihre/n Arbeitgeber/in oder Vorgesetzte/n unverzüglich über die Erkrankung zu informieren. Sie sollten Ihren Haus- oder Betriebsarzt/ärztin konsultieren und mitteilen, dass Sie im Lebensmittelbereich tätig sind.

§42 IfSG (Gesetze im Internet)

Wie erhalten Sie die Bescheinigung über die Erstbelehrung?

Im Rahmen der Erstbelehrung werden Sie in mündlicher wie auch in schriftlicher Form über das  Infektionsschutzgesetz §§ 42-43 informiert. Liegen bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot vor, erhalten Sie vom Gesundheitsamt oder dem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt/Ärztin die Bescheinigung über die Erstbelehrung.

Sie bestätigen nach der Belehrung schriftlich gegenüber dem Gesundheitsamt oder dem beauftragten Arzt/Ärztin in mündlicher wie auch schriftlicher Form, über § 42 und § 43 belehrt worden zu sein sowie frei von Erkrankungen zu sein, welche ein Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot zur Folge haben

Erstbelehrung im Gesundheitsamt

Aktuell finden im Gesundheitsamt Starnberg bis auf weiteres keine Belehrungen statt.
Eine Erstbelehrung kann von einem vom Gesundheitsamt Starnberg beauftragten Arzt/Ärztin durchgeführt werden (siehe nächster Punkt).
Darüber hinaus gibt es verschiedene Anbieter, bei denen Sie Erstbelehrungen im Online-Verfahren durchführen können.

Erstbelehrung durch eine/n vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt oder Ärztin

Auflistung der vom Gesundheitsamt Starnberg bevollmächtigten Ärztinnen und Ärzte, die eine Erstbelehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes durchführen.

Durch Anklicken der jeweiligen Spaltenüberschrift kann die Liste wie gewünscht sortiert werden. Oder Sie nutzen das rechts eingeblendete Suchfeld.

Titel Name Vorname PLZ Ort Straße Telefon
Eisele Christine 82346 Andechs Andechser Straße 25 08152 / 8515
Gottfried Waltraud 82346 Andechs Andechser Straße 25 08152 / 8515
Gröber Klaus 82335 Berg Farchacher Straße 10 08151 / 5921
Watzek Stefan 82335 Berg Lohacker 4 08151 / 9717676
Berthold Daniel Patrick 82335 Berg Zugspitzstraße 2 089 / 461 34530
Mühlfellner Bettina 82340 Feldafing Am Kirchplatz 8 08157 / 49 69
Raab Martin 82340 Feldafing Kirchenweg 7 08157 / 2024
Echternach Constanze 82131 Gauting Münchner Straße 21 089 / 80065580
Eiden Annette 82131 Gauting Bahnhofstraße 11 089 / 89948460
Eidt Matthias 82131 Gauting Bahnhofstraße 30 089 / 8931093
Großkopf Maximilian 82131 Gauting Königswieser Straße 89 089 / 8501166
Huber Franziska 82131 Gauting Schulstraße 13 089 / 92636046
Krause von Nikolaus Sebastian 82131 Gauting Münchner Straße 21 089 / 80065580
Radloff Paul-David 82131 Gauting Münchener Straße 21 089 / 80065580
Schwab Klaus 82131 Gauting Pippinplatz 4 089 / 40081
Welp Raghild 82131 Gauting Bahnhofstraße 41 089 / 28947284
Frangoulis Anna-Maria 82205 Gilching Pollinger Straße 19 08105 / 77840
Gastl Kai 82205 Gilching Römerstraße 49 08105 / 22459
Giehrl Wolfgang 82205 Gilching Pollinger Straße 23 08105 / 2025
Krahmer Brigitte 82205 Gilching Römerstraße 4 08105 / 2718997
Linder Wolfgang 82205 Gilching Karolingerstraße 6 08105 / 8355
Sagerer Manfred 82205 Gilching Römerstraße 4 08105 / 377077
Sennefelder Elke 82205 Gilching Römerstraße 4 08105 / 22424
Struthmann Cerstin 82205 Gilching Römerstraße 27 08105 / 24055
Trebin Jürgen 82205 Gilching Dornier Straße 4 08105 / 7775220
Schmidt Daniel 82205 Gilching Dornier Str. 4 08105/777520
Maier Steffi 82205 Gilching Escherholzweg 16 08150 / 25506
Rothkopf Julia 82205 Gilching Römerstraße 4 08105 / 2718997
Kordes Barbara 82229 Hechendorf In der Au 18 0151 / 70509097
Berhalter Rike 82211 Herrsching Bahnhofstraße 3 08152 / 925550
Herold Verena 82211 Herrsching Bahnhofstraße 3 08152 / 925550
Lindhaus Sonja 82211 Herrsching Rauscher Weg 7 08105 / 7775220
Huber Stephan 82211 Herrsching Seestraße 7 08152 / 399390
Hümmer Heinrich 82211 Herrsching Madeleine-Ruoff-Straße 6 08152 / 3026
Merz Christoph 82211 Herrsching Seestraße 7 08152 / 399390
Pohl Andreas 82211 Herrsching Bahnhofstraße 3 08152 / 925550
Pötzsch Peter 82211 Herrsching Münchener Straße 8 08152 / 5299
Schneider Eva-Maria 82211 Herrsching Mühlfelder Straße 11 08152 / 3015
Socha Julia 82211 Herrsching Madeleine-Ruoff-Straße 6 08152 / 3026
Stief Christian 82211 Herrsching Seeblickstraße 47 08152 / 969773
Wagner Stefan 82211 Herrsching Kappellenweg 9a 08152 / 398977
Weiß-Eberle Cornelia 82211 Herrsching Seestraße 7 08152 / 399390
Wiecken Timm 82211 Herrsching Madeleine-Ruoff-Straße 6 08152 / 3026
Köster Sven 82266 Inning Marktplatz 9 08143 / 494
Schuster Gabriele 82266 Inning Salzstraße 13 08143 / 8654
Aulehner Richard 82152 Krailling Margaretenstraße 52 089 / 55058636
Aulehner-Forlenza Christina 82152 Krailling Margaretenstraße 52 089 / 55058636
Brechenmacher Sebastian 82152 Krailling Muggenthalerstraße 5 089 / 8577172
Petersen Holger 82152 Krailling Margaretenstraße 54a 089 / 8571004
Han Zhiping 82152 Planegg Bahnhofstraße 41 089 / 89930133
Eppinger Ursula 82343 Pöcking Ahornweg 1 08157 / 8473
Heldwein Silke 82343 Pöcking Ahornweg 1 08157 / 8473
Klocke Henning 82343 Pöcking Hauptstraße 26 08157 / 1099
Kromer Stefanie 82229 Seefeld Hauptstraße 26 08152 / 7228
Petry Sabine 82229 Seefeld Am Gassl 1 08152 / 76260
Wassmann Kerstin 82229 Seefeld Franz-Krämer-Str. 2 08152/980598
Argus Christina 82319 Starnberg Am Oberfeld 10a 08151/973913
Dittmar Sabine 82319 Starnberg Buchhofstraße 3 08151 / 744183
Dresse Marie Wilma 82319 Starnberg Oßwaldstraße 1 08151 / 12110
Schlagintweit Amelie 82319 Starnberg Bergerstr. 1 08151 / 16777
Hoffmann Nadja 82319 Starnberg Hauptstraße 31 08151 / 12375
Hünten Marc 82319 Starnberg Oßwaldstraße 1 08151 / 12110
Lischka Olrik 82319 Starnberg Maximilianstraße 6 08151 / 657755
Meinhardt Klaus 82319 Starnberg Oßwaldstraße 1 08151 / 12110
Neumann-Mangoldt Cornelius 82319 Starnberg Maximilianstraße 6 08151 / 7184
Ramseger Anne Katrin 82319 Starnberg Wittelsbacherstraße 2c 08151 / 16405
Roeb Rene 82319 Starnberg Berger Str. 1 08151/16777
Scheidig Eberhard 82319 Starnberg Wittelsbacherstraße 2c 08151 / 16405
Schubert Ingo 82319 Starnberg Maximilianstraße 6 08151 / 12281
Stiede Franziska 82319 Starnberg Wittelsbacherstraße 2c 08151/ 16405
Struppler Sibylle 82319 Starnberg Wittelsbacherstraße 2c 08151 / 16405
Unger Britta 82319 Starnberg Eichenweg 6 08151 / 14512
Wagner Beatrix 82319 Starnberg Ottostraße 38 08151 / 14405
Wüstmann Julia 82319 Starnberg Possenhofener Straße 24 08151 / 14292
Saller Johanna 82131 Stockdorf Bahnstraße 3 089 / 85661010
Brendel Günther 82327 Tutzing Hauptstraße 42 08158 / 92095
Röhrdanz Henriette 82327 Tutzing Hauptstraße 45 08158 / 1539
Ried Christine 82327 Tutzing Hauptstr. 93 08158/997320
Tuppen Barbara 82327 Tutzing Hauptstr. 93 08158/997320
Camerer Claus 82234 Weßling Hauptstraße 49 08153 / 2094
Graml Amadeus 82234 Weßling Rosenstraße 38 08153 / 2040
Leitner Felizitas 82234 Weßling Buchenweg 3 b 08153 / 952555
Köhncke Garlef 82237 Wörthsee Maistraße 6 08153 / 7461
Schrader-Beielstein von Albrecht 82237 Wörthsee Seestraße 2 08153 / 8771
Wich-Reif Gabriela 82237 Wörthsee Obere Seeleite 5 08153 / 7229
Zobel Matthias 82237 Wörthsee Seestraße 2 08153 / 8771

Dr. Florian Lechner, Betriebsarzt (zuständig für Kindergärten im Raum Herrsching, Wörthsee)
Konrad-Adenauer-Str. 11, 85221 Dachau, Tel.: 08131/6119-313

Dr. Hölzel Alexander, Betriebsarzt (Raum Sonthofen/Miesbach/Starnberg)
Gewerbering 17, 86922 Eresing, Tel: 08193/3342730


Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit einer neuen Mitarbeiterin oder eines neuen Mitarbeiters sowie in Abständen von zwei Jahren Folgebelehrungen durchzuführen und diese schriftlich zu dokumentieren.

Bescheinigung des Arbeitgebers über Belehrungen nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz
[PDF, 55 kB]

Gültigkeit des Gesundheitszeugnisses ausgestellt bis 31.12.2000

Die bis 31.12.2000 nach § 18 Bundesseuchengesetz ausgestellten Gesundheitszeugnisse behalten ihre Gültigkeit und ersetzen die Erstbelehrung.
Der Arbeitgeber hat auch hier die Verpflichtung, bei Aufnahme der Tätigkeit des Beschäftigten sowie alle 2 Jahre eine Folgebelehrung durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen

Verlust der Bescheinigung über die Erstbelehrung

Sofern die Erstbelehrung im Gesundheitsamt Starnberg durchgeführt wurde und die Bescheinigung über die Erstbelehrung nicht älter als 10 Jahre ist, kann vom Gesundheitsamt eine Zweitschrift ausgestellt werden. Die Kosten für die Erstellung einer Zweitschrift betragen 15 Euro. Sie können sich unter Angabe ihres Namens, Wohnadresse und Telefonnummer telefonisch oder per Mail an das Gesundheitsamt Starnberg wenden.

Besondere Regelungen für ehrenamtliche Helfer in Vereinen

Eine Belehrung nach §43 IfSG ist für Personen, die ehrenamtlich, nicht gewerbsmäßig und ohne Regelmäßigkeit auf einem Markt oder auf Veranstaltungen für Vereine, Schulen, Kindergärten, gemeinnützige Organisationen etc. Lebensmittel verkaufen, nicht notwendig.
Es handelt sich zwar um Tätigkeiten außerhalb des privaten hauswirtschaftlichen Bereichs, jedoch ist der Verkauf von Lebensmitteln o.g. Anbieter in diesen Fällen nicht als gewerbsmäßig zu betrachten.
Die Anforderungen an die Hygiene sind jedoch auch in diesem Bereich entsprechend dem gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln sehr wichtig. Die Vereine und Veranstalter sollten mit Hilfe des Leitfadens für ehrenamtliche Helfer die Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln informieren. Die Vereine und Veranstalter sind für die notwendige Einhaltung der Hygieneanforderungen verantwortlich.

Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln (bayern.de) (PDF auf deutsch)

Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln (bayern.de) (Internetseite mit PDFs in weiteren Sprachen) 

Lebensmittel: Sieben Hauptregeln zum hygienischen Umgang mit Lebensmitteln (bayern.de)

Lebensmittelinfektionen vermeiden
[PDF, 622 kB]

Regelung für Schulen

Für das Kochen in Schulklassen zum Eigenverzehr wird keine Belehrung benötigt.
Wenn Schülerinnen und Schüler im Rahmen von Praktika (z.B. Gaststätten, Kindergärten, Altenheime) jedoch kochen oder direkten Kontakt mit Lebensmittel haben, benötigen sie hierfür aber schon eine Belehrung

Formulare, Merkblätter und weiterführende Links

Zuständige Stelle

Infektions- und Umwelthygiene
Team 321

Dampfschiffstraße 2 a
82319 Starnberg
in Karte anzeigen

08151 148-77900
08151 148-11999
gesundheitsamt@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/321

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr