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Belehrung gemäß § 42 und § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)



Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt vor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich, eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt oder Ärztin vor.
Diese Erstbelehrung, welche durch das Gesundheitsamt bzw. von einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt/Ärztin erfolgt, beinhaltet die Aufklärung über die durch Lebensmittel übertragbaren Krankheiten sowie über die daraus ableitbaren Tätigkeitsverbote und Meldepflichten.
Die Erstbelehrung darf bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit im Lebensmittelbereich nicht älter als 3 Monate sein. Eine Unterbrechung oder Wechsel der Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung der Erstbelehrung.
Folgebelehrungen sind vom Arbeitgeber bei Aufnahme der Tätigkeit des Beschäftigten sowie alle zwei Jahre in Folge durchzuführen und zu dokumentieren.
Das Infektionsschutzgesetz ist am 01. Januar 2001 in Kraft getreten und hat mit der Erstbelehrung nach § 43 IfSG die bisherige Untersuchungspflicht nach § 18 Bundesseuchengesetz (Gesundheitszeugnis) ersetzt.

Wer benötigt eine Belehrung gemäß § 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz?

§43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schreibt eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt/Ärztin vor für:

    1. Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind
    2. Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:
    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis 
    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus 
    • Eiprodukte
    • Säuglings- oder Kleinkindernahrung 
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse 
    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage 
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
    • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

und dabei mit den oben aufgeführten Lebensmitteln direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf diese Lebensmittel zu befürchten ist.

Warum ist die Belehrung nach § 42-43 IfSG erforderlich?

In den oben genannten Lebensmitteln können sich Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von mit Krankheitserregern verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen sehr schwer erkranken.
Aus diesen Gründen muss jede/r Beschäftigte über die notwendigen Hygienevorschriften und Gesundheitsauflagen zum sicheren Umgang mit Lebensmittel in der Erst- sowie in den Folgebelehrungen unterrichtet werden.

§43 IfSG (Gesetze im Internet)

Wann darf der Tätigkeit im Lebensmittelbereich nicht nachgegangen werden?

Ein gesetzliches Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot im Lebensmittelbereich besteht

  • für Personen, die an einer akuten infektiöse Gastroenteritis, Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind
  • für Personen, die an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können
  • für Personen, die Krankheitserreger wie Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) oder Choleravibrionen ausscheiden, auch ohne Vorliegen von Krankheitssymptomen (Das Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot besteht auch, wenn diese Erreger ausgeschieden werden, ohne dass Krankheitszeichen vorliegen.)

Informationen zu Infektionskrankheiten

Treten bei Ihnen Krankheitszeichen auf, die auf oben aufgeführte Erkrankungen hinweisen könnten, wie

  • Erbrechen, Durchfall, Übelkeit oder Bauchschmerzen
  • Fieber
  • Gelbfärbung der Augäpfel und/oder der Haut
  • Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind

gilt ein sofortiges Tätigkeitsverbot und Sie sind verpflichtet, Ihre/n Arbeitgeber/in oder Vorgesetzte/n unverzüglich über die Erkrankung zu informieren. Sie sollten Ihren Haus- oder Betriebsarzt/ärztin konsultieren und mitteilen, dass Sie im Lebensmittelbereich tätig sind.

§42 IfSG (Gesetze im Internet)

Wie erhalten Sie die Bescheinigung über die Erstbelehrung?

Im Rahmen der Erstbelehrung werden Sie in mündlicher wie auch in schriftlicher Form über das  Infektionsschutzgesetz §§ 42-43 informiert. Liegen bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot vor, erhalten Sie vom Gesundheitsamt oder dem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt/Ärztin die Bescheinigung über die Erstbelehrung.

Sie bestätigen nach der Belehrung schriftlich gegenüber dem Gesundheitsamt oder dem beauftragten Arzt/Ärztin in mündlicher wie auch schriftlicher Form, über § 42 und § 43 belehrt worden zu sein sowie frei von Erkrankungen zu sein, welche ein Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot zur Folge haben

Erstbelehrung im Gesundheitsamt

Aktuell finden im Gesundheitsamt Starnberg bis auf weiteres keine Belehrungen statt.
Eine Erstbelehrung kann von einem vom Gesundheitsamt Starnberg beauftragten Arzt/Ärztin durchgeführt werden (siehe nächster Punkt).

Erstbelehrung durch eine/n vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt oder Ärztin

Auflistung der vom Gesundheitsamt Starnberg bevollmächtigten Ärztinnen und Ärzte, die eine Erstbelehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes durchführen.

Dr.NameVornameStraßePLZOrtTelefon
Dr.  Wels Rolf Pähler-Hart-Straße 11 82346 Andechs 0151 / 20445335
  Eisele Christine Andechser Straße 25 82346 Andechs  08152 / 8515

Gottfried Waltraud Andechser Straße 25 82346 Andechs 08152 / 8515
Dr. Gröber Klaus Farchacher Straße 10 82335 Berg 08151 / 5921
Dr. Watzek Stefan Lohacker 4 82335 Berg 08151 / 9717676
Dr. Mühlfellner Bettina Am Kirchplatz 8 82340 Feldafing 08157 / 49 69

Raab Martin Kirchenweg 7 82340 Feldafing 08157 / 2024
Dr. Echternach Constanze Münchner Straße 21 82131 Gauting 089 / 80065580
Dr. Eiden Annette Bahnhofstraße 11 82131 Gauting 089 / 89948460
Dr. Eidt Matthias Bahnhofstraße 30 82131 Gauting 089 / 8931093
Dr. Großkopf Maximilian Königswieser Straße 89 82131 Gauting 089 / 8501166

Huber Franziska Schulstraße 13 82131  Gauting 089 / 92636046
Dr. Krause von Nikolaus Sebastian Münchner Straße 21 82131 Gauting  089 / 80065580
Dr. Radloff Paul-David Münchener Straße 21 82131 Gauting 089 / 80065580

Schwab Klaus Pippinplatz 4  82131 Gauting 089 / 40081
Dr. Wagenknecht Bernhard Bahnhofstraße 30 82131 Gauting  089 / 8931093
Dr. Schwerin, Gräfin von Anne Münchner Straße 21 82131 Gauting 089 / 80065580
Dr. Welp Raghild Bahnhofstraße 41 82131 Gauting 089 / 28947284

Zeitlberger Annika Verena Münchner Straße 21 82131 Gauting 089 / 80065580
Dr. Frangoulis Anna-Maria Pollinger Straße 19 82205 Gilching 08105 / 77840

Gastl Kai Römerstraße 49 82205 Gilching 08105 / 22459
Dr. Giehrl Wolfgang Pollinger Straße 23 82205 Gilching 08105 / 2025
Dr. Krahmer Brigitte Römerstraße 4 82205  Gilching 08105 / 2718997

Lang-Schuller Rosemarie Landsberger Straße 51 82205 Gilching 08105 / 8310
Dr. Linder Wolfgang Karolingerstraße 6 82205 Gilching 08105 / 8355
Dr. Sagerer Manfred Römerstraße 4 82205 Gilching 08105 / 377077
Dr. Schuller Ulrich Landsberger Straße 51 82205 Gilching 08105 / 8310

Sennefelder Elke Römerstraße 4 82205 Gilching 08105 / 22424
Dr. Struthmann Cerstin Römerstraße 27 82205 Gilching 08105 / 24055
Dr. Trebin Jürgen Dornier Straße 4  82205 Gilching 08105 / 7775220
Dr. Maier Steffi  Escherholzweg 16 82205 Gilching 08150 / 25506

Rothkopf

Julia

Römerstraße 4

82205

Gilching

08105 / 2718997

Dr.

 Kordes

Barbara

In der Au 18

82229

Hechendorf

0151 / 70509097

Dr. 

Berhalter

Rike 

Bahnhofstraße 3

82211

Herrsching

08152 / 925550

Dr.

Herold

Verena

Bahnhofstraße 3

82211

Herrsching

08152 / 925550

Dr.

Göppel

Heinz

Seestraße 22

82211

Herrsching

08152 / 969794


Lindhaus

Sonja

Rauscher Weg 7

82211

Herrsching

08105 / 7775220

Dr.

Kohburger

Maria

Seestr. 43

82211

Herrsching

08151 / 16405

Dr.

Huber

Stephan

Seestraße 7 

82211

Herrsching

08152 / 399390

Dr.

Hümmer

Heinrich

Madeleine-Ruoff-Straße 6

82211

Herrsching

08152 / 3026

Dr.

Markmann

Ursula

Seestraße 22

82211 

Herrsching

08152 / 969794

Dr.

Merz

Christoph

Seestraße 7

82211

Herrsching

08152 / 399390

Dr.

Pohl

Andreas

Bahnhofstraße 3

82211

Herrsching

08152 / 925550

Dr.

Pötzsch

Peter

Münchener Straße 8

82211

Herrsching

08152 / 5299

Dr.

Schneider

Eva-Maria

Mühlfelder Straße 11

82211

Herrsching

08152 / 3015

Dr.

Socha

Julia

Madeleine-Ruoff-Straße 6

82211

Herrsching

08152 / 3026


Stief

Christian

Seeblickstraße 47

82211

Herrsching

08152 / 969773

Dr.

Wagner

Stefan

Kappellenweg 9a

82211

Herrsching

08152 / 398977

Dr.

Weiß-Eberle

Cornelia

Seestraße 7

82211

Herrsching

08152 / 399390

Dr.

Wiecken

Timm

Madeleine-Ruoff-Straße 6

82211

Herrsching

08152 / 3026

Dr.

Wolf

Cora

Madeleine-Ruoff-Straße 6

82211

Herrsching

 08152 / 3026

Dr.

Köster

Sven

Marktplatz 9

82266

Inning

08143 / 494


Schuster 

Gabriele 

Salzstraße 13

82266

Inning

08143 / 8654

Dr.

Aulehner

Richard

Margaretenstraße 52

82152 

Krailling 

089 / 55058636


Aulehner-Forlenza

Christina

Margaretenstraße 52

82152

Krailling

089 / 55058636

Dr.

Brechenmacher

Sebastian

Muggenthalerstraße 5

82152

Krailling

089 / 8577172

Dr.

Petersen

Holger

Margaretenstraße 54a

82152

Krailling

089 / 8571004


Han

Zhiping

Bahnhofstraße 41

82152

Planegg

089 / 89930133

Dr.

Eppinger

Ursula

Ahornweg 1

82343

Pöcking

08157 / 8473

Dr.

Heldwein

Silke

Ahornweg 1

82343

Pöcking

08157 / 8473

Dr.

Klocke

Henning

Hauptstraße 26

82343

Pöcking

08157 / 1099

Dr.

Kromer

Stefanie

Hauptstraße 26

82229

Seefeld

08152 / 7228

Dr.

Petry

Sabine

Am Gassl 1

82229

Seefeld

08152 / 76260


Argus

Christina

Am Oberfeld 10a

82319

Starnberg

08151/973913

Dr.

Dittmar

Sabine

Buchhofstraße 3

82319

Starnberg

08151 / 744183

Dr.

Dresse

Marie Wilma

Oßwaldstraße 1

82319

Starnberg

08151 / 12110

Dr.

Grass

Jens-Peter

Berger Straße 1

82319

Starnberg

08151 / 16777

Dr.

Hoffmann

Nadja

Hauptstraße 31

82319

Starnberg

08151 / 12375

Dr.

Hünten

Marc

Oßwaldstraße 1

82319

Starnberg

08151 / 12110


Lischka

Olrik

Maximilianstraße 6

82319

Starnberg

08151 / 657755

Dr.

Meinhardt

Klaus

Oßwaldstraße 1

82319

Starnberg

08151 / 12110

Dr.

Neumann-Mangoldt

Cornelius

Maximilianstraße 6

82319

Starnberg

08151 / 7184

Dr.

Ramseger

Anne Katrin

Wittelsbacherstraße 2c

82319

Starnberg

08151 / 16405

Dr.

Scheidig

Eberhard

Wittelsbacherstraße 2c

82319

Starnberg

08151 / 16405

Dr.

Schubert

Ingo

Maximilianstraße 6

82319

Starnberg

08151 / 12281

Dr.

Stiede

Franziska

Wittelsbacherstraße 2c

82319

Starnberg

08151/ 16405


Struppler

Sibylle

Wittelsbacherstraße 2c

82319

Starnberg

08151 / 16405

Dr.

Unger

Britta

Eichenweg 6

82319

Starnberg

08151 / 14512


Wagner

Beatrix

Ottostraße 38

82319

Starnberg

08151 / 14405

Dr.

Waßmann

Kerstin

Oßwaldstraße 1

82319

Starnberg

08151 / 12110


Wüstmann

Julia

Possenhofener Straße 24

82319

Starnberg

08151 / 14292

Dr.

Saller

Johanna

Bahnstraße 3

82131

Stockdorf

089 / 85661010

Dr.

Brendel

Günther

 Hauptstraße 42

82327

Tutzing

08158 / 92095


Röhrdanz

Henriette

Hauptstraße 45

82327

Tutzing

08158 / 1539

Dr.

Tuppen

Barbara

Hauptstr. 93

82327

Tutzing

08158/997320

Dr.

Camerer

Claus

Hauptstraße 49

82234

Weßling

08153 / 2094

Dr.

Graml

Amadeus

Rosenstraße 38

82234

Weßling

08153 / 2040

Dr.

Leitner

Felizitas

Buchenweg 3 b

82234

Weßling

08153 / 952555

Dr.

Madler

Margarete

Hauptstraße 1

82234

Weßling

08153 / 952095

Dr.

Köhncke

Garlef

Maistraße 6

82237

Wörthsee

08153 / 7461

Dr.

Schrader-Beielstein von

Albrecht

Seestraße 2

82237

Wörthsee

08153 / 8771

Dr.

Wich-Reif

Gabriela

Obere Seeleite 5

82237

Wörthsee

08153 / 7229


Zobel

Matthias

Seestraße 2

82237

Wörthsee

08153 / 8771


Dr. Florian Lechner, Betriebsarzt (zuständig für Kindergärten im Raum Herrsching, Wörthsee)
Konrad-Adenauer-Str. 11, 85221 Dachau, Tel.: 08131/6119-313

Dr. Hölzel Alexander, Betriebsarzt (Raum Sonthofen/Miesbach/Starnberg)
Gewerbering 17, 86922 Eresing, Tel: 08193/3342730


Folgebelehrungen durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit einer neuen Mitarbeiterin oder eines neuen Mitarbeiters sowie in Abständen von zwei Jahren Folgebelehrungen durchzuführen und diese schriftlich zu dokumentieren.

Bescheinigung des Arbeitgebers über Belehrungen nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz
[PDF, 55 kB]

Gültigkeit des Gesundheitszeugnisses ausgestellt bis 31.12.2000

Die bis 31.12.2000 nach § 18 Bundesseuchengesetz ausgestellten Gesundheitszeugnisse behalten ihre Gültigkeit und ersetzen die Erstbelehrung.
Der Arbeitgeber hat auch hier die Verpflichtung, bei Aufnahme der Tätigkeit des Beschäftigten sowie alle 2 Jahre eine Folgebelehrung durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen

Verlust der Bescheinigung über die Erstbelehrung

Sofern die Erstbelehrung im Gesundheitsamt Starnberg durchgeführt wurde und die Bescheinigung über die Erstbelehrung nicht älter als 10 Jahre ist, kann vom Gesundheitsamt eine Zweitschrift ausgestellt werden. Die Kosten für die Erstellung einer Zweitschrift betragen 15 Euro. Sie können sich unter Angabe ihres Namens, Wohnadresse und Telefonnummer telefonisch oder per Mail an das Gesundheitsamt Starnberg wenden.

Besondere Regelungen für ehrenamtliche Helfer in Vereinen

Eine Belehrung nach §43 IfSG ist für Personen, die ehrenamtlich, nicht gewerbsmäßig und ohne Regelmäßigkeit auf einem Markt oder auf Veranstaltungen für Vereine, Schulen, Kindergärten, gemeinnützige Organisationen etc. Lebensmittel verkaufen, nicht notwendig.
Es handelt sich zwar um Tätigkeiten außerhalb des privaten hauswirtschaftlichen Bereichs, jedoch ist der Verkauf von Lebensmitteln o.g. Anbieter in diesen Fällen nicht als gewerbsmäßig zu betrachten.
Die Anforderungen an die Hygiene sind jedoch auch in diesem Bereich entsprechend dem gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln sehr wichtig. Die Vereine und Veranstalter sollten mit Hilfe des Leitfadens für ehrenamtliche Helfer die Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln informieren. Die Vereine und Veranstalter sind für die notwendige Einhaltung der Hygieneanforderungen verantwortlich.

Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln (bayern.de) (PDF auf deutsch)

Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln (bayern.de) (Internetseite mit PDFs in weiteren Sprachen) 

Lebensmittel: Sieben Hauptregeln zum hygienischen Umgang mit Lebensmitteln (bayern.de)

Lebensmittelinfektionen vermeiden
[PDF, 622 kB]

Regelung für Schulen

Für das Kochen in Schulklassen zum Eigenverzehr wird keine Belehrung benötigt.
Wenn Schülerinnen und Schüler im Rahmen von Praktika (z.B. Gaststätten, Kindergärten, Altenheime) jedoch kochen oder direkten Kontakt mit Lebensmittel haben, benötigen sie hierfür aber schon eine Belehrung

Formulare, Merkblätter und weiterführende Links

Zuständige Stelle

Infektions- und Umwelthygiene
Team 321

Dampfschiffstraße 2 a
82319 Starnberg

08151 148-77900
08151 148-11999
gesundheitsamt@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/321

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr