Seiteninhalt

Britische Staatsangehörige - Brexit

Stand: 18.12.2020

Hinweise für britische Staatsangehörige und ihre drittstaatsangehörigen Familienmitglieder

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 in geregelter Form (siehe Austrittsabkommen) aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Das Austrittsabkommen ist damit zum 01. Februar 2020 in Kraft getreten und das Vereinigte Königreich ist seit diesem Zeitpunkt kein EU-Mitgliedstaat mehr. Für britische Staatsangehörige und ihre drittstaatsangehörigen Familienmitglieder besteht hinsichtlich des Aufenthalts in Deutschland jedoch eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020. Während dieser Übergangszeit bleibt die Rechtstellung britischer Staatsangehöriger und ihrer drittstaatsangehörigen Familienmitglieder unverändert.

Für britische Staatsangehörige, welche ihren Lebensmittelpunkt ab dem 01.01.2021 in Deutschland aufnehmen, gelten grundsätzlich die Rechte und Pflichten aus dem Aufenthaltsgesetz für Drittstaatsangehörige. D. h., für ihre Einreise [1]  und den Aufenthalt in Deutschland wird ein Aufenthaltstitel benötigt. Dazu ist ein Antrag bei der zuständigen Stelle einzureichen.

Britische Staatsangehörige, welche bereits vor dem 01. Januar 2021 in Deutschland wohnten und ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland haben, besitzen ein weiteres Aufenthaltsrecht (Bestandsaufenthaltsrecht) aus dem Austrittsabkommen kraft Gesetzes. Dieses Bestandsaufenthaltsrecht können i. d. R. auch die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des britischen Staatsangehörigen ableiten. Die Ableitung des Bestandsaufenthaltsrechts ist unabhängig davon, wann die drittstaatsangehörigen Familienmitglieder ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgenommen haben bzw. aufnehmen. Es kann somit auch bei einem Nachzug, nach dem 01.01.2021 abgeleitet werden. Zum Nachweis des Bestandsaufenthaltsrechts wird ein sog. elektronischer Aufenthaltstitel (Aufenthaltsdokument) durch die Ausländerbehörde ausgestellt. Ein Antrag ist dazu nicht erforderlich. Dieser elektronische Aufenthaltstitel wird voraussichtlich ab Ende Januar durch die Ausländerbehörde bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt und dort in Plastikkartenform (Scheckkarte) produziert. Bis zur tatsächlichen Aushändigung können daher einige Wochen vergehen. Für diese Zeit stellt die Ausländerbehörde eine vorübergehende Bestätigung bzw. Bescheinigung aus.



Weiterführende Hinweise für britische Staatsangehörige und deren drittstaatsangehörige Familienmitglieder mit Lebensmittelpunkt in Deutschland vor dem 01.01.2021

Wir bitten Sie eine formlose Anzeige [2]  Ihres Aufenthalts bei uns einzureichen. Diese Aufenthaltsanzeige können Sie ab sofort bzw. bis spätestens 30.06.2021 per Papierpost, per eMail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang) einreichen.
Bitte beachten Sie, dass Sie auch ein neues Aufenthaltsdokument erhalten, wenn Sie im Besitz einer Bescheinigung zum Daueraufenthalt sind. Dieses verliert zwar aktuell nicht seine Gültigkeit, aber muss

in ein neues Aufenthaltsdokument getauscht werden.

Bitte geben Sie in der Aufenthaltsanzeige Folgendes an:

  • Ihren Vor- und Familiennamen sowie Ihr Geburtsdatum
  • wenn Sie sich zusammen mit drittstaatsangehörigen Familienmitglieder im Landkreis Starnberg aufhalten, geben Sie bitte auch den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit an
  • Bitte legen Sie dieser Anzeige folgende Unterlagen bei:
    • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
    • Kopie Ihres Reisepasses sowie der Reisepässe Ihrer drittstaatsangehörigen Familienmitglieder

Bitte geben Sie zusätzlich an, ob wir Ihnen eine sog. Fiktionsbescheinigung ausstellen sollen (gebührenpflichtig mit 13 EUR). Diese Fiktionsbescheinigung berechtigt Sie zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet und bescheinigt Ihnen, dass Sie erwerbstätig sein dürfen. Sie erhalten diese Fiktionsbescheinigung dann per Post zugestellt. Möchten Sie keine Fiktionsbescheinigung, erhalten Sie automatisch von uns eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Aufenthaltsanzeige. Diese Bestätigung ist gebührenfrei und bestätigt auch, dass Sie erwerbstätig sein dürfen. Die Wiedereinreise ins Bundesgebiet ist mit dieser Bescheinigung nicht gewährleistet.

Sollten wir weitere Unterlagen von Ihnen benötigen, werden wir Sie schriftlich informieren.

Sobald wir die Bestellung elektronischer Aufenthaltstitels vornehmen können, werden wir Sie und Ihre drittstaatsangehörigen Familienmitglieder zur Vorsprache schriftlich einladen. Aktuell gehen wir davon aus, dass die ersten Termine ab Anfang Februar 2021 vergeben werden können. Sobald dieses Dokument produziert und von der Bundesdruckerei uns geliefert wurde, setzen wir uns zur Aushändigung des Dokuments erneut mit Ihnen schriftlich in Verbindung.

Wir bitten Sie, zusätzliche Informationen zu beachten:

Weitere Informationen stellt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) unter https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/europa/brexit/brexit-node.html  zur Verfügung.

Ebenfalls stellt der UK Nationals Support Fund (UKNSF) in Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) Deutschland in Bayern ein Unterstützungsangebot für britische Staatsangehörige mit speziellem Unterstützungsbedarf (z. B. Menschen mit Behinderungen, chronischen Krankheiten, Sprachbarrieren, eingeschränkter Lese- und Schreibkompetenz, eingeschränkten technischen Möglichkeiten) zur Verfügung: http://germany.iom.int/de/uknsf-unterstuetzungsprogramm  



[1]: Die Bundesregierung befindet sich dazu aktuell im Gesetzgebungsverfahren, da hier Möglichkeiten zur visafreien Einreise evtl. geschaffen werden sollen.


[2]: Ein gesondertes Formular steht nicht zur Verfügung. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nicht zu verwenden bzw. darf nicht verwendet werden.

Kontaktdaten und Informationen

Die britische Botschaft in Berlin und die Generalkonsulate in Düsseldorf und München sind für die Belange britischer Staatsbürger in Deutschland zuständig.

Britische Staatsangehörige können viele Antworten bereits in unserem «Living in Germany« Online-Ratgeber finden. Auch online können britische Bürger regelmäßig Fragen stellen.

Kontaktformulare für britische Staatsbürger:

Für Berlin: www.gov.uk/contact-consulate-berlin   

Für Düsseldorf: www.gov.uk/contact-consulate-dusseldorf

Für München: www.gov.uk/contact-consulate-munich

Britische Botschaft Berlin
Berlin, Brandenburg, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Tel.: 030 20457 0
Fax:: 030 20457 579

Britisches Generalkonsulat Düsseldorf 
Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Tel.: 0211 9448 0
Fax.: 0211 9448 235

Britisches Generalkonsulat München
Bayern, Baden-Württemberg
Tel.: 089 21109 0
Fax.: 089 21109 144

Zuständige Stelle

Ausländerwesen
Fachbereich 31

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

Kontaktformular: https://www.lk-starnberg.de/kofm
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/31

Team 311 Aufenthalt

Team 312 Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr

Kontaktaufnahme zur Ausländerbehörde