Coronavirus - Informationen, Fragen und Antworten
- Aktueller Status im Landkreis Starnberg
- Verständigung der positiv Getesteten und Kontaktnachverfolgung
- Anforderung von Bescheinigungen / Online-Formulare
- Handlungsanweisungen für Kindertagesstätten
- Corona Hotline
- Testungen (Schnelltest und PCR-Test)
- Impfungen
- Regelungen
- Presseinfos
Aktueller Status im Landkreis Starnberg
Corona Übersicht mit Stand 24.05.22, 0 Uhr laut RKI:
Neue Fälle: +86
Insgesamt gemeldete Fälle: 43.349
7-Tage-Inzidenz: 288,40
Todesfälle: 170 (92 Personen an und 78 Personen mit COVID-19 verstorben)
Die aktuelle Zahl der positiv getesteten Fälle aus dem Landkreis Starnberg, die aktuelle 7-Tage-Inzidenz (beides mit Verlauf), die neuen Todesfälle, die Intensivbettenbelegung sowie weitere Informationen sind in unserem COVID-19 Dashboard für den Landkreis Starnberg abrufbar. Bei allen Angaben handelt es sich um die aktuellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI).
Corona Dashboards
Dieses Dashboard ist stets unter folgendem permanenten Link erreichbar: https://www.lk-starnberg.de/corona_impfdashboard
Dieses Dashboard ist stets unter folgendem permanenten Link erreichbar: https://www.lk-starnberg.de/corona_testzentren_dashboard
Starnberger RKI COVID-19 Dashboard
Dieses Dashboard ist stets unter folgendem permanenten Link erreichbar: https://www.lk-starnberg.de/rki_dashboard
Verständigung der positiv Getesteten und Kontaktnachverfolgung
Informationen für bestätigte Fälle und Kontaktpersonen
Anforderung von Bescheinigungen / Online-Formulare
Format: Web-Formular
Formblatt-Nr.: form00557
Format: Web-Formular
Formblatt-Nr.: form00560
Handlungsanweisungen für Kindertagesstätten
Format: Web-Formular
Formblatt-Nr.: form00560
Corona-Hotline
» Telefon: 08151 148-77102
» Fax: 08151 148-11102
» E-Mail: coronafragen@LRA-starnberg.de
Unsere Corona-Hotline ist montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr besetzt.
Testungen (Schnelltest und PCR-Test)
Änderung der Teststrategie zum 13.11.2021: Die allgemeinen kostenlosen Bürgertestungen werden wieder eingeführt.
Alle Bürgerinnen und Bürger haben - unabhängig vom Impf- bzw. Genesenenstatus - Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest (PoC-Antigen-Test).
Dashboard für Testzentren
Dieses Dashboard ist stets unter folgendem permanenten Link erreichbar: https://www.lk-starnberg.de/corona_testzentren_dashboard
Personen mit Symptomen
Symptomatische Personen können an den vom Landratsamt betriebenen Teststationen nicht mehr getestet werden.
Die Testung symptomatischer Personen erfolgt über die niedergelassenen Ärzte. Wir bitten Sie, bei coronatypischen Symptomen Kontakt mit Ihrem Hausarzt aufzunehmen. Dort erhalten Sie Informationen über die weiteren Untersuchungsmöglichkeiten sowie praxisbezogene Hygienemaßnahmen.
Die Testung von Personen mit Symptomen ist eine Leistung im Rahmen der Krankenbehandlung und keine Leistung nach der Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Die Kosten für eine Testung symptomatischer Personen übernehmen die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen.
Wer muss für Tests auf COVID19 zahlen?
Die Kosten für die Bürgertests (PoC-Antigen Schnelltest) trägt der Bund.
PCR-Tests für Bürgerinnen und Bürger mit Symptomen sind Leistungen im Rahmen der Krankenbehandlung, die Kosten übernimmt die jeweilige Krankenkasse.
Wo kann ich mich auf COVID19 testen lassen?
Testangebote im Landkreis Starnberg:
Sie können die regionalen Test-Angebote in unserer Online-Karte oder unseren Listen einsehen.
Tests für Minderjährige
Minderjährige, die alleine zum Testen gehen, benötigen eine Einverständniserklärung der Eltern.
Für das Testen im Rahmen des Schulbetriebs wird gleichfalls eine Einverständniserklärung der Eltern benötigt.
Wie viel kosten die Tests?
Schnelltest (PoC-Antigen-Test) sind für alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos.
PCR-Tests sind für Personen mit Symptomen, sowie bestimmte Personengruppen kostenlos.
Welche Personen können sich weiterhin kostenlos auf COVID19 testen lassen?
Ab dem 13.11.2021 wurden die kostenlosen Bürgertestungen für alle per PoC-Antigen-Schnelltest des Bundes wieder eingeführt. Für Personen mit Symptomen, sowie für bestimmte Personengruppen bestehen zudem kostenfreie Testmöglichkeiten mit einem PCR-Test.
Weitere Informationen erhalten Sie auf folgender » Internetseite des Bayerischen Gesundheitsministeriums
Wo kann ich mich auf COVID19 testen lassen?
Testangebote im Landkreis Starnberg:
Sie können die regionalen Test-Angebote in unserer Online-Karte oder unseren Listen einsehen.
Impfungen
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Einrichtungen, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind, sind ab dem 16. März verpflichtet, das Gesundheitsamt über dort tätige Personen zu benachrichtigen, die keinen gültigen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest bezüglich einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt haben.
Wichtige Information: » Bundesverfassungsgericht Karlsruhe: Pflege-Impfpflicht ist zulässig
Für die Einrichtungen und Unternehmen wurde eine Handreichung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellt: Handreichung zum Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19
Ob Ihr Unternehmen oder Einrichtung unter diese Impfpflicht fällt, können Sie auf der Seite www.zusammengegencorona.de nachlesen.
Ab dem heutigen Montagnachmittag (14.03.) steht das bayerische digitale Meldeportal für Immunitätsnachweise „BayImNa“ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht bereit. Zur rechtzeitigen Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – für alle betroffenen Einrichtungen in Bayern ist das Meldeportal unter www.impfpflicht-meldung.bayern.de zugänglich.
Direkter Link zum Meldeportal für den Landkreis Starnberg
Über das Portal können die Einrichtungen ihre Benachrichtigungen bayernweit rechts- und datenschutzsicher auf digitalem Weg an die Gesundheitsämter übermitteln. Die Einrichtungen haben damit einen einheitlichen und vor allem unkomplizierten Meldeweg.
Wichtig ist, dass die Einrichtungen für die Anmeldung über ein ELSTER-Zertifikat verfügen.
Wer noch kein Zertifikat hat, kann dieses auch jetzt noch unter
beantragen.
Im Ausnahmefall können die Einrichtungen auch per Mail oder postalisch an die Gesundheitsämter melden.
Dazu bitte folgendes Dokument verwenden:
Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare bitte
per Post an:
Landratsamt Starnberg
Team 341.3 oder 341.7
Strandbadstr. 2
82319 Starnberg
Dashboard für Impfungen
Dieses Dashboard ist stets unter folgendem permanenten Link erreichbar: https://www.lk-starnberg.de/corona_impfdashboard
Informationen und Grafik zum Thema: Digitaler Impfnachweis
Wo kann ich mich impfen lassen?
Die GeoLIS-Anwendung Test (Schnelltest / PCR-Test) und Impfung enthält in einer digitalen geographischen Karte Angebote für einen Test (Schnelltest / PCR-Test) oder eine Impfung im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Starnberg.
Benutzerhinweis: Über die Funktion Karteninhalt können Sie steuern, welche Adressen angezeigt werden sollen. Die Legende zeigt die unterschiedlichen Einrichtungsarten an. Nach dem Klick auf den gewünschten Datenpunkt werden Detailinformationen eingeblendet.
(36 Adressen)
Gemeinde | Adresse |
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Berg |
Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. med. Anja Kneller Fischackerweg 13 82335 Berg Telefon: 08151 66 68 82 0 E-Mail: info@frauenarztpraxis-kneller.de Webseite |
Angebot: |
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Hinweise zum PCR-Test (kostenpflichtig): Durchführung bei Bedarf |
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Berg |
Praxis Dr. Stefan Watzek Lohacker 4 82335 Berg Webseite |
Angebot: |
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Gauting |
Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. Eiden Annette Rafael-Katz-Straße 3 82131 Gauting Telefon: 089-89948460 E-Mail: kinderarzt.eiden@gmx.de Webseite |
Angebot: |
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Gauting |
Pneumologische Praxis Gauting Dr. med. Stefan Heindl Bahnhofplatz 3 82131 Gauting Telefon: 089 8 50 10 95 E-Mail: mail@pneumo-gauting.de Webseite |
Angebot: |
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Hinweise zum PCR-Test (kostenloser Test nach Corona-Testverordnung): ÖGD-ID und Übertragung der POC-Ergebnisse in die CWA |
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Gauting |
Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. Raghild Welp / Praxis Dr. med, Max Großkopf Facharzt für Allgemeinmedizin Bahnhofstraße 4 82131 Gauting Telefon: 089 850 11 66 E-Mail: raghild.welp@arcor.de Webseite |
Angebot: |
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Gauting |
Coronaschnelltestzentrum Gauting (vor dem Kiefl Gartencenter) Neurieder Straße 53 82131 Gauting E-Mail: info@coronaschnelltest-gauting.de Webseite |
Angebot: |
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Hinweise zum Schnelltest: Öffnungszeiten: Montag 07:00 - 10:00 Uhr & 14:00 -18:00 Uhr Dienstag 07:00 - 10:00 Uhr & 14:00 -18:00 Uhr Mittwoch 07:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 07:00 - 10:00 & 14:00 -18:00 Uhr Freitag 07:00 - 13:00 & 14:00 - 18:00 Uhr Samstag 08:30 - 17:30 Uhr Sonn- und Feiertage geschlossen Bei Fragen schreiben Sie uns gerne eine Email an: info@coronaschnelltest-gauting.de Hinweise zur Impfung: Impfaktionstage: www.kiefl.de/impfen-to-go |
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Gilching |
Praxis Dr. Frangoulis Anna-Maria Pollinger Straße 19 82205 Gilching Telefon: 08105 77 84 0 Webseite |
Angebot: |
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Gilching |
Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Krahmer Römerstraße 4 82205 Gilching Telefon: 08105 271 899 7 E-Mail: Praxis@Dr-Krahmer.de Webseite |
Angebot: |
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Hinweise zum Schnelltest: für Selbstzahler Hinweise zum PCR-Test (kostenloser Test nach Corona-Testverordnung): nur bei Infektpatienten Hinweise zum PCR-Test (kostenpflichtig): für Selbstzahler |
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Gilching |
Facharzt für Allgemeinmedizin / Praxis Dr. Gastl Kai Römerstraße 49 82205 Gilching Telefon: 08105 22 45 9 E-Mail: info@praxis-gastl.de Webseite |
Angebot: |
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Gilching |
Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, Notfallmedizin Dr. med. Maier Steffi Michaela Escherholzweg 16 82205 Gilching Telefon: 08105 25 506 E-Mail: praxis@dr-maier-gilching.de Webseite |
Angebot: |
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Hinweise zum PCR-Test (kostenpflichtig): im Einzelfall |
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Gilching |
Dr. Sagerer Manfred Römerstraße 4 82205 Gilching Telefon: 08105 7733090 E-Mail: praxis@dr-sagerer.de Webseite |
Angebot: |
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Herrsching |
Praxis für Allgmeinmedizin Dr. Wiecken Madeleine-Ruoff-Straße 6 82211 Herrsching Telefon: 08152 30 26 E-Mail: info@allgemeinmedizin-herrsching.de Webseite |
Angebot: |
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Hinweise zum PCR-Test (kostenloser Test nach Corona-Testverordnung): 8:30 und 12:30 Uhr |
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Herrsching |
Impfaußenstelle Herrsching Gewerbestraße 5 82211 Herrsching Telefon: 08151 2602-2602 Webseite |
Angebot: |
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Herrsching |
Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. Cornelia Hoegen, Dipl.-med. Carmen Matz, Dr. med. Severin Ole Gewerbestraße 17a 82211 Herrsching Telefon: 08152 48 234 E-Mail: info@kinderarztpraxis-herrsching.de Webseite |
Angebot: |
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Hinweise zur Impfung: nur Kinder |
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Herrsching-Breitbrunn |
Dr. Stief Christian Seeblickstraße 47 82211 Herrsching-Breitbrunn Telefon: 08152 969773 E-Mail: christian-stief@gmx.de Webseite |
Angebot: |
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Inning |
Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. med. Sven Köster Marktplatz 9 82266 Inning Telefon: 08143 494 E-Mail: praxis@allgemeinmedizin-inning.de Webseite |
Angebot: |
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Inning |
Praktische Ärztin Dr. Gabriele Schuster Salzstraße 13 82266 Inning Telefon: 08143 86 54 E-Mail: info@arztpraxis-schuster.de Webseite |
Angebot: |
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Krailling |
Praxis D.S. Dr. Brechenmacher Sebastian Muggenthaler Straße 5 82152 Krailling E-Mail: info@dr-brechenmacher.de Webseite |
Angebot: |
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Krailling |
Praxis Petersen Margaretenstraße 54a 82152 Krailling Webseite |
Angebot: |
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Percha |
Privatpraxis für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. Pape-Feußner Nicola Buchhofstraße 3 82319 Percha Telefon: 08151 74 45 797 E-Mail: praxis@kinderarzt-berg.de Webseite |
Angebot: |
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Hinweise zum Schnelltest: nur PVK im Moment, ggf. Bürgerteste wenn benötigt |
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Pöcking |
Ärztehaus Pöcking / Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. med. Hofmann/ Dr. med. Eppinger Ahornweg 1 82343 Pöcking Telefon: 08157 84 73 E-Mail: info@aerztehaus-poecking.de Webseite |
Angebot: |
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Seefeld |
Dr. Karin Famler und Corinna Rittinghausen Hauptstraße 42b 82229 Seefeld |
Angebot: |
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Hinweise zur Impfung: Impfaktionen Die Termine werden kurzfristig online frei gegeben (je nach Impfstoffbestand und Personal) Termine können über die Seiten der Corona-Schnelltestzentren in Tutzing und Herrsching gebucht werden |
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Seefeld - Oberalting |
Praxis Dr. med. Markus Lehner Hauptstraße 26 82229 Seefeld - Oberalting Telefon: 08152 72 28 E-Mail: praxis@dr-lehner.de Webseite |
Angebot: |
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Hinweise zum Schnelltest: nur bei Infektpatienten aus eigener Praxis Hinweise zum PCR-Test (kostenloser Test nach Corona-Testverordnung): nur bei Infektpatienten aus eigener Praxis |
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Starnberg |
Gemeinschaftspraxis Dr. Gundel und Dr. Hütt Maximilianstraße 6 82319 Starnberg Telefon: 08151 71 84 E-Mail: praxis-gundel-huett@gmx.de |
Angebot: |
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Allgemeine Hinweise: nur für eigene Patienten |
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Starnberg |
Lungenpraxis Starnberg Dr. Klaus Klütsch, Dr. Annette Walch, Dr. Michael Weber Enzianstraße 4b 82319 Starnberg Telefon: 08151 79 595 E-Mail: info@lungenarzt.de Webseite |
Angebot: |
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Starnberg |
Praxis Dr. med. Grass und Goppel Berger Straße 1 82319 Starnberg Telefon: 08151 16 777 E-Mail: praxisgogr1@gmx.de Webseite |
Angebot: |
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Starnberg |
Gemeinschaftspraxis für HNO-Heilkunde, Phoniatrie und Pädaudiologie Dr. med. Bernhard Junge-Hülsing Dr. med. Sabine von Bredow Dr. med. Rose Fintelmann Wiebke Gritze Josef-Jägerhuber-Straße 7 82319 Starnberg Telefon: 08151 666 999 E-Mail: jh@hno-starnberg.de Webseite |
Angebot: |
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Starnberg |
Internistin und Diabetologin Dr. med. Breitenbach Marianne Oßwaldstr. 1a 82319 Starnberg Telefon: 08151 2685 205 E-Mail: Diabetologie.Starnberg@nephrocare.com Webseite |
Angebot: |
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Starnberg |
Dr. Klaus Meinhardt Osswaldstrasse 1 82319 Starnberg Telefon: 08151 121 10 Webseite |
Angebot: |
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Starnberg - Söcking |
Hausarzt Dr. Hohenhaus - Beer St.-Stephan-Straße 2 82319 Starnberg - Söcking Telefon: 08151 22 10 E-Mail: praxis@soeckinger-hausarzt.de Webseite |
Angebot: |
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Tutzing |
Praxis Dr. Elke Kirchinger Tutzinger Straße 7 82327 Tutzing Telefon: 08157 4404 E-Mail: info@praxis-kirchinger.de Webseite |
Angebot: |
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Tutzing |
Hausärztin Dr. Schöneberger-Lindl Alexandra Hauptstraße 76 82327 Tutzing Telefon: 08158 25 820 E-Mail: info@hausaerztinnen-tutzing.de Webseite |
Angebot: |
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Tutzing |
Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. Birgit Indlekofer Bahnhofstraße 12 82327 Tutzing Telefon: 08158 8246 E-Mail: kinderarztpraxis-tutzing@web.de Webseite |
Angebot: |
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Hinweise zum PCR-Test (kostenloser Test nach Corona-Testverordnung): eigene Patienten |
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Weßling |
Praxisgemeinschaft Camerer-Ostermayer-Haerty Hauptstraße 49 82234 Weßling Telefon: 08153 88113 E-Mail: kontakt@frauenarzt-wessling.de Webseite |
Angebot: |
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Wörthsee |
Allgemeinmedizin, Reisemedizin Dr. med. von Schrader-Beielstein Seestr. 2 82237 Wörthsee Telefon: 08153 87 71 E-Mail: praxis@DrvonSchrader.de |
Angebot: |
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Wörthsee |
Praxis Dr. Bach Inninger Straße 21 82237 Wörthsee Telefon: 08153 909 88-22 E-Mail: info@dr-bach.com Webseite |
Angebot: |
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Hinweise zum PCR-Test (kostenpflichtig): nur für eigene Patienten (Bosch Vivalytik System) |
Durchgeführte Impfungen / Impfstatistik
Fragen zu Impfterminen beantwortet das Impfzentrum Gauting telefonisch unter 08151/2602-2602.
Weitere Informationen zum Impfzentrum finden Sie unter www.impfzentrum-sta.de.
Regelungen
Bitte erkundigen Sie sich auf dieser Seite ob sich eine Antwort auf Ihre Frage findet, bevor Sie Kontakt mit uns aufnehmen.
Die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung regelt die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Die Maßnahmen, die sich aus dieser Verordnung für den Landkreis Starnberg ergeben, erhalten Sie im Folgenden zusammengefasst.
Änderungen ab dem 03. April 2022
Der Freistaat Bayern setzt ab dem 3. April im Rahmen der Corona-Pandemie folgende Maßnahmen um - alle anderen Regelungen entfallen ab dem 3. April:
- Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen bleiben weiter empfohlen. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (vor allem Besucherlenkung, Desinfektion).
- In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen, gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht. Darunter fallen Arztpraxen, Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte.
- Die FFP2-Maskenpflicht gilt weiterhin im öffentlichen Personennahverkehr.
- In Schule und Kita wird auch weiterhin regelmäßig und im bisherigen Umfang getestet. Für die Zeit nach den Osterferien wird der Ministerrat rechtzeitig entscheiden. Bei Infektionsfällen in einer Klasse oder Gruppe besteht weiterhin ein verstärktes Testregime.
- Besucher und Beschäftigte benötigen für den Zugang zu vulnerablen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen einen tagesaktuellen Schnelltest. Beschäftigte bedürfen weiterhin zweier Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und tagesaktueller Tests, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Gleiches gilt bei Justizvollzugsanstalten für Besucher sowie nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte.
Maskenpflicht
FFP2-Maskenpflicht
In folgenden Bereichen bleibt die FFP2-Maskenpflicht auch ab 3. April 2022 bestehen:
- In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht
- In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener Fahrzeugbereiche, soweit dies zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben, erforderlich ist, von
- Arztpraxen,
- Krankenhäusern,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Rettungsdiensten,
- nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) fallenden voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen mit Ausnahme von heilpädagogischen Tagesstätten.
- In Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Die Maskenpflicht entfällt beim Vorliegen notwendiger Gründe.
Von der Maskenpflicht sind befreit:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske auf Grund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
Betreiber sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen.
Einrichtungsbezogene Testerfordernisse
Einrichtungsbezogene Testnachweise
Der Zugang zu folgenden Einrichtungen und Unternehmen darf nur durch Besucher, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit negativem Testergebnis (max. 48 Std. alter PCR-Test, max. 24 Std. alter Antigentest oder max. 24 Std. alter, unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest) erfolgen:
- Krankenhäusern,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen mit Ausnahme von heilpädagogischen Tagesstätten,
- Justizvollzugsanstalten,
- Abschiebehafteinrichtungen,
-
sonstigen Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen der Jugendhilfe und für Senioren
Geimpfte und genesene Beschäftigte dieser Einrichtungen und Unternehmen müssen weiterhin zwei Mal pro Woche Tests erbringen.
Ungeimpfte Beschäftigte dieser Einrichtungen müssen weiterhin täglich einen negativen Test vorweisen.
Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
Gefangene oder Sicherungsverwahrte, die eine Justizvollzugsanstalt vorübergehend verlassen haben, sind verpflichtet, am Tag der Rückkehr und anschließend täglich bis zum siebten Tag nach ihrer Rückkehr einen Testnachweis zu erbringen. Gefangene oder Sicherungsverwahrte, die geimpft oder genesen sind ,müssen innerhalb der ersten sieben Tage nach ihrer Rückkehr zwei Testnachweise erbringen.
Befreit von der Testpflicht sind:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen,
- noch nicht eingeschulte Kinder.
Schulen
Einstellung der generellen Testungen an Schulen und in der Kindertagebetreuung zum 01.05.2022
In den Schulen fallen ab dem 1. Mai 2022 alle Testpflichten auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 weg. Dies gilt hinsichtlich der anlasslosen regelmäßigen Testungen ebenso wie für schulische Testungen bei einem Infektionsfall.
Ebenso fallen ab dem 1. Mai 2022 alle Testpflichten im Bereich der Kinderbetreuung weg.
Somit müssen auch Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr, beim Besuch von Einrichtungen die der Testpflicht unterliegen, einen aktuellen Test nachweisen.
Weitere Infos und die häufigsten Fragen zum Unterrichtsbetrieb:
https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html
Kindertagesbetreuung
Aktuelle Informationen vom STMAS (Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales):
475. Newsletter (PDF, Stand 26.04.2022)
Rahmenhygieneempfehlung Kindertagesbetreuung
Der Bund hat im März 2022 weitreichende Lockerungen der pandemiebedingten Einschränkungen beschlossen. Der Freistaat kann daher seit 3. April 2022 keinen verbindlichen Rahmenhygieneplan mehr vorgeben. Hierüber hatten wir Sie mit dem 468. Newsletter informiert. Darin hatten wir den Einrichtungen empfohlen, sich weiterhin an unserem Rahmenhygieneplan zu orientieren.
Wir haben nun den Wegfall der Testnachweispflicht zum Anlass genommen, den bisherigen Rahmenhygieneplan zu überarbeiten, zu straffen und in eine Rahmenhygieneempfehlung zu überführen. Regelungen, die keinen Anwendungsbereich mehr haben, wie beispielsweise Ausführungen zur Testnachweispflicht, wurden dabei gestrichen. Andere Punkte, wie die Empfehlungen zum Umfang mit Krankheitssymptomen, wurden gestrafft, bleiben aber im Wesentlichen unverändert.
Bei den neuen Rahmenhygieneempfehlungen handelt es sich um reine Empfehlungen, die bei der Erstellung individueller Hygienekonzepte helfen sollen. Die Einrichtungen sind nach Bundesrecht – wie auch schon vor der Pandemie – verpflichtet, individuelle Hygienekonzepte zu erstellen. Die Einrichtungen können sich dabei freiwillig nach der Rahmenhygieneempfehlung richten. Sie können aber auch ein eigenes Konzept, beispielsweise zum Umgang mit Krankheitssymptomen, entwickeln. Es handelt sich um eine Entscheidung des Einrichtungsträgers. Selbstverständlich können sich die Einrichtungen aber auch weiterhin nach dem bisherigen Rahmenhygieneplan richten. Es besteht also keine Notwendigkeit, das bereits bestehende individuelle Hygienekonzept kurzfristig anzupassen.
Die neue Rahmenhygieneempfehlung ist hier abrufbar.
Geimpft, Genesen, Geboostert
Wer gilt als geimpft?
Als geimpft gelten Personen mit Impfnachweis über eine vollständige Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Die zugrunde liegenden Schutzimpfungen muss den im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
- verwendete Impfstoffe
- für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen
- Intervallzeiten,
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- die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
- die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.
-
Impfungen mit Johnson & Johnson:
Für den Vektor-basierten COVID-19-Impfstoff Janssen von Janssen-Cilag International benötigt man zur Vervollständigung der Grundimmunisierung eine zweite Impfstoffdosis mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von vier Wochen zur ersten Impfstoffdosis. Insofern ist die zweite Impfung nicht als Auffrischungsimpfung zu werten, sondern erfolgt im Rahmen der Grundimmunisierung.
Wer gilt als genesen?
- über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt,
- bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und
- die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber 90 Tage zurückliegen. Liegt die COVID-19 Erkrankung mehr als 90 Tage zurück, benötigt der Genesene zudem eine einmalige Impfung, damit dieser als geimpft im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gilt.
Wer gilt als geboostert?
- die nachweisen können, dass sie zusätzlich entweder eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten oder
- nach ihrer vollständigen Immunisierung eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben.
Seit 12. Januar 2022 gilt man bereits unmittelbar nach Erhalt der Auffrischungsimpfung als geboostert und erhält Zugang zu 2G plus ohne einen zusätzlichen negativen Testnachweis vorweisen zu müssen.
- Personen, die nachweisen können, dass sie nach ihrer vollständigen Immunisierung eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, gelten ebenfalls als geboostert.
- Wer mit dem Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) geimpft wurde, gilt jedoch erst als vollständig immunisiert, wenn zusätzlich zur erstmaligen Gabe des Impfstoffs Janssen eine Optimierung durch eine weitere Impfstoffgabe gemäß der Empfehlung der STIKO für den Impfstoff Janssen erfolgte. Diese gilt dann als Grundimmunisierung. Erst eine dritte Impfung im Abstand von mindestens drei Monaten nach der zweiten Impfung gilt als Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung). Danach gilt man in Bayern im Hinblick auf die 2G plus-Regelung als „geboostert“.
- Eine Infektion mit SARS-CoV-2 gilt als überstanden, wenn ein Genesenennachweis erteilt werden konnte
Übersicht: wer gilt als geboostert bzw. benötigt bei 2G plus keinen zusätzlichen negativen Testnachweis?
- geimpft - geimpft - geimpft
- geimpft - geimpft - genesen
- geimpft - genesen - geimpft
- gesenen - geimpft - genesen
- geimpft - genesen - genesen
- genesen - geimpft - geimpft
Testnachweis
Der negative Testnachweis kann schriftlich oder elektronisch erbracht werden. Je nach erforderlichen Test gilt es, hierzu folgendes zu beachten:
Vorlage eines negativen Testergebnisses
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
- eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
Weiterführende Infos
Presseinformationen
Das Impfzentrum auf dem Gelände der Asklepios Klinik in Gauting schließt zum 30. April. Nachdem der Mietvertrag ... » mehr
Das vom Landkreis betriebene Schnelltestzentrum auf der Gautinger Rathauswiese schließt am 30. April. Grund ist die stark ... » mehr
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