Schulpflicht
Die Schulpflicht, deren Erfüllung und die Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht sind im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt.
Die Schulpflicht wird erfüllt durch den Besuch einer Pflichtschule (Volksschule, Berufsschule, einschließlich der entsprechenden Förderschule), eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule, einer Berufsfachschule (oder der jeweils entsprechenden Förderschule) oder einer Ergänzungsschule.
Sie dauert in der Regel zwölf Jahre und gliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht von neun Jahren und einer anschließenden Berufsschulpflicht von weiteren drei Jahren, falls keine weiterführende Vollzeitschule besucht wird.
Berufsschüler, die in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz oder der Handwerksordnung stehen, sind bis zum Ende des Schuljahres berufsschulpflichtig, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden. Meist endet die Berufsschulpflicht vorher mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung. Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis sind in der Regel solange berufsschulpflichtig, bis sie ihre Schulpflicht von 12 Jahren erfüllt haben, es sei denn, sie besuchen eine andere Schule, an der sie die Schulpflicht erfüllen.
Schulpflichtige sind bei der Schule anzumelden, an der die Schulpflicht erfüllt werden soll. Die Schüler haben die Pflicht regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen.
Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige regelmäßig am Unterricht teilnehmen. Auch Ausbildende und Arbeitgeber, die Berufsschulpflichtige beschäftigen, sind verpflichtet, die Auszubildenden zur Teilnahme am Unterricht anzuhalten und sie freizustellen. Kommen Schüler, Erziehungsberechtigte und Ausbildende ihren Verpflichtungen nicht nach, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen sie eingeleitet werden. Schulpflichtige können auch zwangsweise der Schule zugeführt werden.
Ansprechpartner für Fragen der Schulpflicht, deren Überwachung und für Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht sowie für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsgerichten, Jugendamt und örtlichen Polizeidienststellen: