3.5 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII)
Zugang zum Landratsamt nur nach Terminvereinbarung und mit besonders dringlichen Anliegen
Vor Kurzem wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut der Katastrophenfall für Bayern ausgerufen. Zum Schutz der Mitarbeiter, der Besucher und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wird das Landratsamt Starnberg ab sofort nur noch Termine für besonders dringliche Anliegen vergeben, die eine persönliche Vorsprache erfordern.
Bitte bringen Sie einen Nachweis zur Terminvereinbarung mit und zeigen diesen an der Information am Haupteingang des Landratsamtes vor.
Bitte beachten Sie auch, dass Begleitpersonen kein Zutritt zum Gebäude gewährt werden kann und der Zutritt weiterhin nur mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich ist.
Terminvereinbarungen sind per Telefon oder E-Mail möglich. Ansprechpartner und Fachbereiche.
Die Grundsicherung soll dazu beitragen, den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherzustellen, wenn das eigene Einkommen sowie das Vermögen nicht ausreichen, den Grundbedarf zu decken. Antragsberechtigt sind Personen, die die Regelaltersgrenze, je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 Jahren und 67 Jahren, erreicht habenund dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Anträge auf Leistungen zur Grundsicherung nimmt das Landratsamt über die jeweilige Wohnsitzgemeinde entgegen.