Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist zuständig für
- die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB im Straßenverkehr,
- die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
- die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB in der Binnenschifffahrt auf schiffbaren Binnengewässern, die nicht Bundeswasserstraßen sind,
- den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Fahrwegbestimmung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 GGVSEB und
- die Genehmigung zur Fortsetzung der Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Für die Fahrwegbestimmung bei der Beförderung
- entzündbarer verflüssigter Gase der Klasse 2 nach Anlage 1 Nr. 2.1 Tabelle 2.1 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 GGVSEB und
- entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3 nach Anlage 1 Nr. 4 Tabelle 4 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 2 GGVSEB
wurde in Bayern eine Allgemeinverfügung erlassen, die unter "Rechtsgrundlagen" abgerufen werden kann. Die Bedingungen dieser Allgemeinverfügung sind bei den betreffenden Beförderungen einzuhalten, wobei keine zusätzliche behördliche Fahrwegbestimmung benötigt wird.
Für die Beförderung aller anderen gefährlichen Güter, für die nach den Vorschriften des § 35 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anlage 1 GGVSEB eine Fahrwegbestimmung erforderlich ist, muss vor Beginn der Beförderung bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) diese Fahrwegbestimmung beantragt werden.
Dabei werden in der Regel zwei Kreisverwaltungsbehörden unabhängig voneinander auf Antrag tätig. So bestimmt die für die Beladestelle zuständige Behörde den Fahrweg zwischen dem Beladeort und der Autobahn, während der Fahrweg von der Autobahn zur Entladestelle von der für die Entladestelle zuständigen Behörde bestimmt wird. Führt ein Fahrweg durch die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, beteiligt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die weiteren Kreisverwaltungsbehörden bei der Bestimmung des Fahrwegs.
Die Kreisverwaltungsbehörden sind ferner zuständig für
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die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, die nach der Vorschrift in Unterabschnitt 7.5.1.4 ADR als geschlossene Ladung befördert werden,
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die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. b und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. b ADR,
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die Erteilung der Erlaubnis zum Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften sowie für die Entgegennahme der Nachricht über diese Tätigkeiten nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. a und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. a ADR und
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die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen nach Kapitel 8.5 S 8 Satz 2 und S 9 Satz 2 ADR.
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Stand: 05.07.2012