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Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
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Abwasserentsorgung über Kleinkläranlagen; Mitteilung des Prüfergebnisses
Hinweis:
die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Team 502 Wasserrecht
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77461
Fax: 08151 148-11461
E-Mail: wasserrecht@LRA-starnberg.de
Zimmer: OG.234
Team 502 Wasserrecht
Teamleiterin
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77359
Fax: 08151 148-11359
Zimmer: OG.233
Team 502 Wasserrecht
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77922 (Montag, Mittwoch jeweils vormittags)
Fax: 08151 148-11922
E-Mail: wasserrecht@LRA-starnberg.de
Zimmer: OG.234
Team 502
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77359
Fax: 08151 148-11473
E-Mail: wasserrecht@LRA-starnberg.de
E-Mail: schifffahrt@lra-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/502
Zimmer: OG.233
Kleinkläranlagen nach dem Stand der Technik bestehen meist aus einer mechanischen Reinigungsstufe und einer nachgeschalteten biologischen Abwasserbehandlungsstufe. Das Abwasser wird zunächst in eine Grube geleitet, in der sich die festen Inhaltsstoffe absetzen; die gelösten organischen Inhaltsstoffe werden in einer nachgeschalteten biologischen Reinigungsstufe durch Mikroorganismen abgebaut. Müssen im Einzelfall weitergehende Reinigungsanforderungen erfüllt werden (z. B. Stickstoffelimination, Phosphorelimination, Abwasserhygienisierung), so sind aufwändigere Kleinkläranlagen zu errichten und zu betreiben.
Kleinkläranlagen auf dem eigenen Grundstück werden in aller Regel vom Haus- bzw. Grundstückseigentümer gebaut und betrieben. Um auf Dauer eine gute Reinigungsleistung zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Kleinkläranlagen regelmäßig zu warten und zu überwachen. Häufig wird – vor allem bei technisch aufwändigeren Anlagen – diese Aufgabe im Rahmen eines Wartungsvertrages Fachbetrieben übertragen. Der Fäkalschlamm aus der mechanischen Reinigungsstufe ist regelmäßig ordnungsgemäß zu entsorgen.
Alle 2 Jahre (4 Jahre bei Anlagen ohne Mängel bei der letzten Überwachung) müssen Kleinkläranlagen von einem anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) geprüft werden; das Prüfergebnis ist gegenüber der unteren Wasserrechtsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu bescheinigen.
Kostenlose Bestellung oder Download im Info-Shop des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Abwasserentsorgung; Durchführung
- Abwasserentsorgung; Entrichtung einer Kleineinleiterabgabe
- Haus- und Kleinkläranlagen; Beratung
- Entwässerung; Zahlung der Abwassergebühren
- Entwässerung; Beantragung eines Grundstücksanschlusses
- Entwässerung; Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- Entwässerungsbeiträge; Erhebung
Stand: 05.10.2020