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Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
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Heizöltank
Team 502 Wasserrecht
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77460 (Mo - Do: vormittags)
Fax: 08151 148-11460
Zimmer: OG.277
Team 502
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77359
Fax: 08151 148-11473
E-Mail: wasserrecht@LRA-starnberg.de
E-Mail: schifffahrt@lra-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/502
Zimmer: OG.233
Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff. Bei der Errichtung, beim Betrieb und bei der Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen sind die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten:
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Pflichten des Betreibers:
1. Eigenüberwachung und SorgfaltspflichtFür den ordnungsgemäßen Betrieb der Heizölverbraucheranlage ist der Betreiber verantwortlich. Er muss regelmäßig die Dichtheit der Anlage und die Funktionstüchtigkeit der Sicherheitseinrichtungen kontrollieren.
Nach § 43 AwSV hat der Betreiber eine Anlagendokumentation zu führen.
Das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften nach § 44 Absatz 4 Satz 3 AwSV ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen.
2. Anzeigepflicht nach § 40 AwSV:
Prüfpflichtige Heizölverbraucheranlagen müssen vor Ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung bei der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden. Die Anzeige muss mindestens 6 Wochen im Voraus erfolgen. Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den gelagerten wassergefährdenden Stoffen, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.
3. Fachbetriebspflicht nach § 45 AwSV:
Folgende Heizölverbraucheranlagen dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden:
- unterirdische Anlagen
- Heizölverbraucheranlagen über 1.000 l Volumen (ab Gefährdungsstufe B)
4. Prüfpflicht nach § 46 AwSV:
Heizölverbraucheranlagen müssen gemäß §§ 46, 47 AwSV von einem anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 2 Absatz 33 AwSV wie folgt geprüft werden:
Unterirdische Heizölverbraucheranlagen oder unterirdische Rohrleitungen
- Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
- Wiederkehrende Prüfung alle 5 Jahre
- innerhalb von Wasserschutz - oder Überschwemmungsgebieten wiederkehrende Prüfung alle 30 Monate
- Prüfung bei Stilllegung
Oberirdische Heizölverbraucheranlagen über 1.000 l Volumen (ab Gefährdungsstufe B)
- Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
- innerhalb von Wasserschutz - oder Überschwemmungsgebieten wiederkehrende Prüfung alle 5 Jahre
- innerhalb von Wasserschutz - oder Überschwemmungsgebieten Prüfung bei Stilllegung
Oberirdische Heizölverbraucheranlagen über 10.000 l Volumen (ab Gefährdungsstufe C)
- Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
- Wiederkehrende Prüfung alle 5 Jahre
- Prüfung bei Stilllegung
Für die Berechnung der Fristen der wiederkehrenden Prüfung ist grundsätzlich der Abschluss der Inbetriebnahmeprüfung oder der wesentlichen Änderung der Anlage maßgebend.
Bei der Prüfung festgestellte Mängel müssen unverzüglich durch einen Fachbetrieb beseitigt werden.
Eine Übersicht über die zugelassenen AwSV-Sachverständigen finden Sie auf der Homepage unter https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_wgs/awsv/doc/svo_bayern.pdf.
5. Schadensfall
Sollte aufgrund von Störungen oder Schäden die Befürchtung bestehen, dass Heizöl aus der Anlage austreten könnte, muss die Anlage sofort außer Betrieb genommen werden.
Sollte Heizöl austreten, muss von Ihnen unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde, die örtliche Feuerwehr oder Polizeidienststelle informiert werden.