Eingriffsregelung
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51 FL
Fachbereich 51 Naturschutz
Fachbereichsleiterin
Strandbadstraße 2
82319 Starnberg
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Zimmer: OG.278
Naturschutz
Fachbereich 51
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Fax: 08151 148-11464
E-Mail: naturschutz@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/51
Zimmer: OG.278
Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.
| Montag: | 8 Uhr bis 16 Uhr |
| Dienstag: | 8 Uhr bis 16 Uhr |
| Mittwoch: | 8 Uhr bis 14 Uhr |
| Donnerstag: | 8 Uhr bis 18 Uhr |
| Freitag: | 8 Uhr bis 14 Uhr |
Im Zuge größerer Baumaßnahmen, i.b. im Außenbereich, werden häufig Lebensräume für Tiere und Pflanzen, die Bodenfunktionen und das charakteristische Landschaftsbild beeinträchtigt. Um Schäden an Natur und Landschaft zu vermeiden, oder wenn dies nicht möglich ist – auszugleichen, gibt es im Naturschutzrecht die sogenannte Eingriffsregelung (s. § 13 ff. Bundesnaturschutzgesetz).
Wird etwa durch den Bau einer Straße ein Biotop zerstört oder beeinträchtigt, muss zum Ausgleich an anderer Stelle eine Ausgleichsfläche angelegt und entwickelt werden. Eine Ausgleichsmaßnahme ist eine aktive Maßnahme über einen gewissen Zeitraum hinweg zur ökologischen Aufwertung einer Grundfläche. Die Berücksichtigung der Eingriffregelung sollte bereits im Planungsprozess statt zu finden. Zu den Genehmigungsunterlagen sollte eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, sowie eine Darstellung der zu treffenden Ausgleichsmaßnahmen beigefügt werden. Eine fachliche Abstimmung mit Unteren Naturschutzbehörde wird empfohlen. Für die Bauleitplanung gelten besondere Vorschriften.