Wo den Antrag einreichen? - Zuständigkeiten im Bauordnungsrecht (BayBO)
Grundsätzlich werden alle Anträge zuerst im Landratsamt eingereicht (Ausnahmen siehe unten).
Die zuständige Kommune (Gemeinde/Stadt) wird dann im ersten Schritt durch uns über Ihren Antrag informiert und bei Vollständigkeit der Unterlagen hinsichtlich des gemeindlichen Einvernehmens (vgl. § 36 BauGB) beteiligt.
Hinweis: Daher ist eine Vollständigkeit des Antrags für eine Verfahrensbeschleunigung essentiell. (siehe hierzu „Übersichtsliste zum vollständigen Bauantrag“)
Das Einvernehmen der Gemeinde/Stadt zum gestellten Antrag gemäß § 36 BauGB ist nach wie vor eine wichtige Genehmigungsvoraussetzung.
Folgende Zuständigkeitsübersicht zeigt, welche Anträge Sie ab dem 01.01.2025 an welcher Stelle abgeben sollen:
Antragsart | in Papierform einzureichen bei |
---|---|
Bauanträge | Landratsamt |
Freistellungsverfahren | Gemeinde/Stadt |
Teilbaugenehmigung | Landratsamt |
Vorbescheid | Landratsamt |
(Isolierte) Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben | Gemeinde/Stadt |
(Isolierte) Abweichungen von der BayBO | Landratsamt |
Verlängerung Baugenehmigung | Landratsamt |
Verlängerung Vorbescheid |
Landratsamt |
Baubeginnsanzeige | Landratsamt |
Anzeige der Nutzungsaufnahme | Landratsamt |
Anzeige der Beseitigung | Gemeinde/Stadt und Landratsamt |
Kriterienkatalog | Landratsamt |
Abgrabungsanzeige | Landratsamt |
Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans | Gemeinde/Stadt |
Abgrabungsgenehmigung | Landratsamt |
Teilabgrabungsgenehmigung | Landratsamt |
Abgrabungsvorbescheid | Landratsamt |
Beginnsanzeige Abgrabung | Landratsamt |