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Jugendhilfe in Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe)



Die Mitwirkung in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ist eine gesetzliche Aufgabe des Jugendamts. Für die beschuldigten jungen Menschen und gegebenenfalls ihre Eltern ist die Inanspruchnahme dieses kostenlosen Angebots freiwillig. Als Jugendamt sind wir selbst jedoch zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet, weshalb es in der Regel vorteilhaft ist, das Angebot der JuHiS anzunehmen.

Die Jugendhilfe in Strafverfahren (JuHiS), früher als Jugendgerichtshilfe (JGH) bezeichnet, ist in sämtliche Stufen des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens eingebunden. Sie wird tätig, wenn gegen jemanden, der zur Tatzeit bereits 14, jedoch noch nicht 21 Jahre alt war, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat eingeleitet wird. Auch in Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit kann die JuHiS tätig werden.

Die JuHiS ist weder Verteidigerin noch Beistand, sondern Verfahrensbeteiligte eigener Art. Unsere JuHiS-Fachkräfte sind staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen. Sie beraten Sie gern persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie bitte möglichst vorab einen Termin.

Aufgaben

  • Begleitung, Beratung und Unterstützung der beschuldigten jungen Menschen und gegebenenfalls ihrer Eltern

‒   im Hinblick auf das Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

‒   bei der Erfüllung von Weisungen und Auflagen, auch nach Abschluss des Verfahrens

‒   bei der Bewältigung persönlicher Probleme, auch nach Abschluss des Verfahrens

  • Frühzeitige Prüfung, ob aus Anlass des Verfahrens Leistungen der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungsträger in Frage kommen

  • Teilnahme an mündlichen Verhandlungen vor dem Jugendgericht

  • Mündliche und/oder schriftliche Stellungnahme (Bericht) gegenüber der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht

‒   im Hinblick auf erzieherische, soziale und andere relevante Gesichtspunkte, insbesondere zur Lebensgeschichte, zur gegenwärtigen Situation und zu den Perspektiven der Beschuldigten

‒   einschließlich Anregungen für die Beendigung des Verfahrens, insbesondere zu geeigneten Auflagen, Weisungen und Maßnahmen

‒  zur Frage, ob Jugend- oder allgemeines Strafrecht angewendet werden soll

Schwerpunkte

  • Informelle Verfahrenserledigung (Diversion)
  • Konzentration auf mehrfach auffällige, mehrfach belastete junge Menschen
  • Entscheidungshilfe bei drohender Untersuchungshaft (oft in Amtshilfe durch andere Jugendämter)
  • Übergangsmanagement im Vorfeld der Haftentlassung

Rechtsgrundlagen

  • § 52, ferner §§ 29 und 30 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
  • §§ 38 und 50, ferner §§ 46a, 51, 61b, 65, 67a, 70, 72a, 72b, 87, 89c, 97, 104 und 109 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)
  • Artikel 15 und 16 des Gesetzes zu Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)

Weiterführende Hinweise

Die Erbringung von Arbeitsleistungen koordiniert im Landkreis Starnberg der Brücke Starnberg e.V. Betreuungshelferinnen und -helfer sowie Soziale Trainingskurse werden im Landkreis Starnberg vom Brücke Starnberg e.V. und anderen Leistungserbringern gestellt.

In Ermittlungsverfahren gegen Kinder bis einschließlich 13 Jahren wird nicht die JuHiS, sondern entweder der Allgemeine Soziale Dienst oder, wenn es sich um Kinder in Vollzeitpflege handelt, der Besondere Soziale Dienst «Vollzeitpflege und Adoption« tätig.

   

Zuständige Stelle

Ambulante Hilfen
Team 231

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77496
08151 148-11535
fachbereich23@lra-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/231

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr