Coronavirus - Informationen, Fragen und Antworten
Aktueller Status im Landkreis Starnberg
Die aktuelle Zahl der positiv getesteten Fälle aus dem Landkreis Starnberg, die aktuelle 7-Tage-Inzidenz (beides mit Verlauf), die neuen Todesfälle, die Intensivbettenbelegung sowie weitere Informationen sind in unserem COVID-19 Dashboard für den Landkreis Starnberg abrufbar. Bei allen Angaben handelt es sich um die aktuellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI).
Corona Dashboards
Unsere Corona-Dashboards bereiten Covid-19 Daten aus verschiedenen Quellen in einer grafischen Darstellung auf und werden fortlaufend aktualisiert.Starnberger RKI COVID-19 Dashboard
Dieses Dashboard ist stets unter folgendem permanenten Link erreichbar: https://www.lk-starnberg.de/rki_dashboard
Informationen für bestätigte Fälle
Informationen zum Long- und Post-Covid-Syndrom
Handlungsanweisungen für Kindertagesstätten
- Format: Online-Formular
- Formblatt-Nr.: form00560
Testungen (Schnelltests)
Wo kann ich mich auf COVID19 testen lassen?
Seit dem 01.03.2023 ist keine Testpflicht auf Corona für das Betreten von Einrichtungen mehr erforderlich.
Wenn Sie sich aber dennoch zur Ihrer oder der Sicherheit Ihrer Angehörigen bei Besuchen in Einrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern oder Pflegeheimen testen lassen wollen, können Sie dies entweder mit einem Selbsttest zu Hause machen oder auch weiterhin kostenpflichtig in einer Apotheke, da es sich dabei um eine apothekenübliche Dienstleistung handelt.
Impfungen
Impfen in der Apotheke
In 13 europäischen Ländern impfen ApothekerInnen bereits seit Jahren sehr erfolgreich. Seit kurzem auch in Deutschland und jetzt auch im Landkreis Starnberg.
"Impfen in der Apotheke" - Pressemitteilung der St. Vitus-Apotheke, Gilching[PDF, 87 kB]
[PDF, 206 kB]
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Corona-Schutzimpfung - wer, was, wann?
Informationen und Grafik zum Thema: Digitaler Impfnachweis
Wer gilt als geimpft?
Ab dem 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz nach § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 IfSG grundsätzlich erst nach drei Einzelimpfungen vor.
Weiterhin liegt nach § 22a Abs. 1 Satz 3 IfSG ein vollständiger Impfschutz ab dem 1. Oktober 2022 auch bei nur zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn
- die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
- die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
- auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
- zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder
- die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
- auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
- seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.
Regelungen
Am 7. April 2023 ist der rechtliche Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen. Das heißt: Die letzten noch verbliebenen Maßnahmen sind weggefallen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass verschiedene Einrichtungen auch per Hausrecht abweichende Regeln einführen können.
Schulen
Hygieneempfehlungen für die bayerischen Schulen
Alle Schulen, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler werden um die Einhaltung verschiedener Hygienemaßnahmen wie Lüften, Händewaschen und Abstandhalten gebeten.
Weitere Infos und die häufigsten Fragen zum Unterrichtsbetrieb:
https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html
Kindertagesbetreuung
Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung
Informationen zur Kindertagesbetreuung gibt es auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
Übersicht: Informationen zum Coronavirus | Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (bayern.de)
Wer gilt als geimpft?
Ab dem 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz nach § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 IfSG grundsätzlich erst nach drei Einzelimpfungen vor.
Weiterhin liegt nach § 22a Abs. 1 Satz 3 IfSG ein vollständiger Impfschutz ab dem 1. Oktober 2022 auch bei nur zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn
- die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
- die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
- auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
- zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder
- die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
- auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
- seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.
Wer gilt als genesen?
- über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt,
- bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und
- die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber 90 Tage zurückliegen. Liegt die COVID-19 Erkrankung mehr als 90 Tage zurück, benötigt der Genesene zudem eine einmalige Impfung, damit dieser als geimpft im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gilt.