Eine Belehrung nach §43 IfSG ist für Personen, die ehrenamtlich, nicht gewerbsmäßig und ohne Regelmäßigkeit auf einem Markt oder auf Veranstaltungen für Vereine, Schulen, Kindergärten, gemeinnützige Organisationen etc. Lebensmittel verkaufen, nicht notwendig.
Es handelt sich zwar um Tätigkeiten außerhalb des privaten hauswirtschaftlichen Bereichs, jedoch ist der Verkauf von Lebensmitteln o.g. Anbieter in diesen Fällen nicht als gewerbsmäßig zu betrachten.
Die Anforderungen an die Hygiene sind jedoch auch in diesem Bereich entsprechend dem gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln sehr wichtig. Die Vereine und Veranstalter sollten mit Hilfe des Leitfadens für ehrenamtliche Helfer die Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln informieren. Die Vereine und Veranstalter sind für die notwendige Einhaltung der Hygieneanforderungen verantwortlich.
Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln (bayern.de) (PDF auf deutsch)
Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln (bayern.de) (Internetseite mit PDFs in weiteren Sprachen)
Lebensmittel: Sieben Hauptregeln zum hygienischen Umgang mit Lebensmitteln (bayern.de)
Lebensmittelinfektionen vermeiden[PDF, 622 kB]