Das Schengener Durchführungsübereinkommen (Art. 75) regelt die Pflicht zum Vorweisen einer amtlich ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen der ärztlichen Behandlung.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung darf maximal 30 Tage betragen.