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Das Schengener Durchführungsübereinkommen (Art. 75) regelt die Pflicht zum Vorweisen einer amtlich ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen der ärztlichen Behandlung.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung darf maximal 30 Tage betragen.

Karte des Schengen-Raums

Bescheinigung für Schengen-Raum als PDF

Zuständige Stelle

Infektions- und Umwelthygiene
Team 321

Dampfschiffstraße 2 a
82319 Starnberg
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08151 148-11999
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Internet: https://www.lk-starnberg.de/321

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