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Im diesem Verfahren für Vorhaben, die keine Sonderbauten gem. Art 2 Abs. 4 BayBO sind, prüft die Behörde, ob das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Prüfumfang ergibt sich hier aus Art. 59 BayBO.

Für die Einhaltung der sonstigen Anforderungen, welche nicht vom Prüfumfang abgedeckt sind, ist der Bauherr selbst verantwortlich.

Zuständige Stelle

Landratsamt Starnberg

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg
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08151 148-770
08151 148-11292
info@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/

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