Im diesem Verfahren für Vorhaben, die keine Sonderbauten gem. Art 2 Abs. 4 BayBO sind, prüft die Behörde, ob das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Prüfumfang ergibt sich hier aus Art. 59 BayBO.
Für die Einhaltung der sonstigen Anforderungen, welche nicht vom Prüfumfang abgedeckt sind, ist der Bauherr selbst verantwortlich.