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Ein gesetzliches Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot im Lebensmittelbereich besteht

  • für Personen, die an einer akuten infektiöse Gastroenteritis, Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind
  • für Personen, die an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können
  • für Personen, die Krankheitserreger wie Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) oder Choleravibrionen ausscheiden, auch ohne Vorliegen von Krankheitssymptomen (Das Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot besteht auch, wenn diese Erreger ausgeschieden werden, ohne dass Krankheitszeichen vorliegen.)

Informationen zu Infektionskrankheiten

Treten bei Ihnen Krankheitszeichen auf, die auf oben aufgeführte Erkrankungen hinweisen könnten, wie

  • Erbrechen, Durchfall, Übelkeit oder Bauchschmerzen
  • Fieber
  • Gelbfärbung der Augäpfel und/oder der Haut
  • Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind

gilt ein sofortiges Tätigkeitsverbot und Sie sind verpflichtet, Ihre/n Arbeitgeber/in oder Vorgesetzte/n unverzüglich über die Erkrankung zu informieren. Sie sollten Ihren Haus- oder Betriebsarzt/ärztin konsultieren und mitteilen, dass Sie im Lebensmittelbereich tätig sind.

§42 IfSG (Gesetze im Internet)

Zuständige Stelle

Infektions- und Umwelthygiene
Team 321

Dampfschiffstraße 2 a
82319 Starnberg
in Karte anzeigen

08151 148-77900
08151 148-11999
gesundheitsamt@LRA-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/321

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr