Ein gesetzliches Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot im Lebensmittelbereich besteht
- für Personen, die an einer akuten infektiöse Gastroenteritis, Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind
- für Personen, die an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können
- für Personen, die Krankheitserreger wie Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) oder Choleravibrionen ausscheiden, auch ohne Vorliegen von Krankheitssymptomen (Das Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot besteht auch, wenn diese Erreger ausgeschieden werden, ohne dass Krankheitszeichen vorliegen.)
Informationen zu Infektionskrankheiten
Treten bei Ihnen Krankheitszeichen auf, die auf oben aufgeführte Erkrankungen hinweisen könnten, wie
- Erbrechen, Durchfall, Übelkeit oder Bauchschmerzen
- Fieber
- Gelbfärbung der Augäpfel und/oder der Haut
- Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind
gilt ein sofortiges Tätigkeitsverbot und Sie sind verpflichtet, Ihre/n Arbeitgeber/in oder Vorgesetzte/n unverzüglich über die Erkrankung zu informieren. Sie sollten Ihren Haus- oder Betriebsarzt/ärztin konsultieren und mitteilen, dass Sie im Lebensmittelbereich tätig sind.