Erkrankte oder Krankheitsverdächtige sowie deren enge Kontaktpersonen dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben. Entsprechend dürfen auch die in diesen Einrichtungen Betreuten mit Hib-Infektion oder Verdacht auf Hib-Infektion die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Dies gilt auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist.
Betroffene müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich über die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht (auch innerhalb der Wohngemeinschaft) informieren.
Benachrichtigungspflicht: Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
- in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Haemophilus-influenzae-Typ-b-Meningitis erkrankt sind,
- oder der Verdacht auf eine Hib-Infektion besteht,
- oder wenn in den Wohngemeinschaften der in ihrer Einrichtung betreuten oder betreuenden Personen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf Hib-Infektion aufgetreten ist.
Eine Wiederzulassung kann erfolgen, wenn nach ärztlichem Urteil (mündlich oder schriftlich) eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.
Die Wiederzulassung ist möglich
- nach Genesung, frühestens 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie,
- bei Kontaktpersonen, die Antibiotika einnehmen, 24 - 48 Stunden nach Beginn der Therapie,
- bei Kontaktpersonen ohne Antibiotikatherapie und bei Symptomfreiheit frühestens 4 Tage nach einem relevanten Kontakt.