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Erkrankte, Krankheitsverdächtige und deren enge Kontaktpersonen dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben.

Entsprechend dürfen auch die in diesen Einrichtungen Betreuten mit Meningokokken-Meningitis oder Verdacht auf diese Infektion die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen.

Dies gilt auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft ein Krankheits- oder Verdachtsfall aufgetreten ist.

Betroffene müssen die Leitung der Einrichtung unverzüglich über die Erkrankung oder den Krankheitsverdacht (auch innerhalb der Wohngemeinschaft) informieren.

Benachrichtigungspflicht: Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

  • in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Meningokokken-Infektion erkrankt sind,
    oder
  • der Verdacht auf eine Meningokokken-Infektion besteht,
    oder
  • wenn in den Wohngemeinschaften der in ihrer Einrichtung betreuten oder betreuenden Personen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf Meningokokken-Infektion aufgetreten ist.

Eine Wiederzulassung kann erfolgen, wenn nach ärztlichem Urteil (mündlich oder schriftlich) eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.

Die Wiederzulassung ist möglich

  • nach Genesung, frühestens 24 Stunden nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie,
  • für asymptomatische enge Kontaktpersonen 24 Stunden nach Einnahme der Antibiotikaprophylaxe.
  • Ohne Antibiotikatherapie ist eine Wiederzulassung für Kontaktpersonen frühestens 10 Tage nach dem letzten Kontakt möglich, unabhängig davon, ob sie geimpft sind.

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Zuständige Stelle

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82319 Starnberg
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